Paragraphen in 1 StR 511/18
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 511/18 BESCHLUSS vom 8. November 2018 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:081118B1STR511.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung und auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten B. und C. gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 23. April 2018 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung zu Lasten dieser Angeklagten als Gesamtschuldner auf den Betrag von 123.252 € beschränkt wird.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls zu Freiheitsstrafen verurteilt. Gegen die Angeklagten B. und C. wurde als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet, in Höhe eines Betrags von 125.915,69 €.
Der Senat beschränkt die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Angeklagten B. und C. als Gesamtschuldner mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO auf den Betrag von 123.252 € (Summe der von beiden Angeklagten bei den Taten II.14, II.17 und II.19 der Urteilsgründe gemeinsam erbeuteten Bargeldbeträge zuzüglich des Wertes des von beiden bei Tat II.13 entwendeten Motortrennschleifers in Höhe von 2.125 €). Die vom Landgericht über diesen Betrag hinausgehend angeordnete Einziehung in Höhe weiterer 2.663,69 € gegen die Angeklagten B. und C. als Gesamtschuldner fällt neben den übrigen Rechtsfolgen nicht ins Gewicht.
Die vom Generalbundesanwalt mit Blick auf die Revision des Angeklagten B. erteilte Zustimmung zu einem Absehen von einer Einziehung in Höhe eines Differenzbetrags von nur 2.510,30 € erlaubt vorliegend auch ein Absehen von einer Einziehung in Höhe eines Teilbetrags von 2.663,69 €, weil sich die Zustimmungserklärung des Generalbundesanwalts ausdrücklich auf den Differenzbetrag zwischen dem gegen den Angeklagten B. angeordneten Einziehungsbetrag (insgesamt 484.240,69 €) und der Summe der vom Angeklagten B. erbeuteten Bargeldbeträge einschließlich des Wertes des erbeuteten Motortrennschleifers (insgesamt 481.577 €) bezieht, der sich auf 2.663,69 € und nicht auf 2.510,30 € beläuft.
Eine Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig (BGH, Beschluss vom 2. August 2018 – 1 StR 311/18, juris Rn. 3).
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Raum Jäger Bär Hohoff Pernice
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