Paragraphen in I ZB 21/24
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 21/24 BESCHLUSS vom 27. Mai 2024 in dem Kostenansatzverfahren ECLI:DE:BGH:2024:270524BIZB21.24.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2024 durch die Richterin Dr. Schwonke als Einzelrichterin beschlossen:
Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 2024 - Kostenrechnung zum Kassenzeichen 780024126507 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 17. April 2024 als unzulässig verworfen. Mit seiner Erinnerung vom 12. Mai 2024 beanstandet der Schuldner die Gerichtskostenrechnung vom 3. Mai 2024.
II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Schuldners, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2024 - I ZB 8/24, juris Rn. 2 mwN), hat keinen Erfolg.
1. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 24. April 2024 - I ZB 8/24, juris Rn. 3 mwN).
2. Der Kostenansatz vom 3. Mai 2024 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 17. April 2024 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 66 € angefallen.
3. Der Schuldner beanstandet die Kostenrechnung ohne Erfolg mit der Begründung, sie sei nicht unterschrieben. Gemäß Teil 1 § 25 Abs. 2 Satz 3, Teil 2 KostVfG in Verbindung mit dem Erlass des Bundesministeriums der Justiz vom 5. September 2023 (Az.: RB5 - 560400 00005 0002, BAnz AT 29. September 2023 B2) bedürfen Kostenanforderungen des Bundesgerichtshofs, die - wie hier automationsgestützt erstellt werden, weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels; auf der Kostenanforderung ist zu vermerken, dass das Schreiben mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde und daher nicht unterzeichnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2023 - IX ZB 3/23, juris Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Kostenrechnung. Sie enthält zusätzlich den Abdruck des Dienstsiegels.
III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Schwonke Vorinstanzen: AG Zittau, Entscheidung vom 11.01.2024 - 31 M 1696/23 LG Görlitz, Entscheidung vom 15.02.2024 - 2a T 20/24 -
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