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2 StR 186/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 186/21 BESCHLUSS vom 14. Oktober 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:141021B2STR186.21.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 8. März 2021 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe entfällt.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte im ersten Durchgang wegen schwerer räuberischer Erpressung, besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen Verbrechensverabredung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Regelung über den Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Dieses Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 3. Juni 2020 – soweit es die Angeklagte betrifft – im Maßregelausspruch und in der Anordnung über den Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im zweiten Durchgang hat das Landgericht erneut die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB sowie den Vorwegvollzug von einem Jahr und sechs Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet.

Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten führt zur Aufhebung der Anordnung des Vorwegvollzugs von Freiheitsstrafe; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Wie bereits das Landgericht in den schriftlichen Urteilsgründen zutreffend ausgeführt hat, hatte die Anordnung des Vorwegvollzugs zu unterbleiben, weil sich die Angeklagte seit dem 26. Oktober 2018 in dieser Sache in Untersuchungshaft befindet, so dass der zum Vorwegvollzug bestimmte Teil der Gesamtfreiheitsstrafe im Urteilszeitpunkt durch Anrechnung bereits vollständig erledigt war (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2020 – 2 StR 228/20). Die Anordnung hatte daher zu entfallen (§ 354 Abs. 1 analog StPO).

Franke Krehl RiBGH Prof. Dr. Eschelbach ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben.

Franke RiBGH Zeng ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben.

Franke RiBGH Meyberg ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben.

Franke Vorinstanz: Landgericht Kassel, 08.03.2021 - 3640 Js 38463/18 - 11 (5) KLs

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