Paragraphen in I ZR 234/10
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 319 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 319 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF I ZR 234/10 BESCHLUSS vom 12. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen:
Das Urteil vom 31. Mai 2012 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: In Rn. 12 erste Zeile muss es heißen „Die Beklagte hat …“ statt „Die Klägerin hat…“.
Bornkamm Koch Pokrant Löffler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.12.2009 - 324 O 338/09 OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.08.2010 - 7 U 130/09 - Kirchhoff
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 319 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 319 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen