Paragraphen in 10 W (pat) 11/14
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 11/14 Verkündet am 10. April 2014
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2007 023 321.5 …
BPatG 154 05.11
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hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung am 10. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Großmann und Dipl.-Ing. Richter beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Gegen das Patent 10 2007 023 321, dessen Erteilung am 19. Juni 2008 veröffentlicht wurde, ist am 19. September 2008 Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit in der Anhörung vom 13. Mai 2009 verkündetem Beschluss das Patent mit den in der Anhörung eingereichten Unterlagen beschränkt aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 17. Juli 2009 eingegangene Beschwerde der Einsprechenden.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin führt aus, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie bezieht sich dazu auf folgende Druckschriften:
E1 DE 103 09 111 A1 E2 DE 102 07 023 A1 E3 DE 10 2004 009 880 A1 E4 DE 92 02 441 U1.
Das Patent betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 einen:
Beschlag zur drehbaren Lagerung einer Tür (1) mit einem oberen und einem unteren Drehbeschlag (2, 3), die an einer Wand, einer Rahmenkonstruktion oder einem benachbarten Wandelement befestigt sind, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen dem oberen und dem unteren Drehbeschlag (2, 3) ein einziges Anschlussprofil (4) schwenkbar angeordnet ist, dessen Länge mindestens zwei Drittel der Höhe der Tür (1) beträgt, und dass das Anschlussprofil eine ebene Fläche (4a) aufweist, und das Gewicht der Tür (1) ausschließlich durch eine Klebung (5) zwischen der ebenen Fläche (4a) und der vertikalen Stirnseite der Tür (1) übertragen wird, wobei die vertikale Stirnseite der Tür (1) durch die Dicke des Türblatts gebildet wird.
Die auf den Hauptanspruch rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 lauten:
2. Beschlag nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der obere und der untere Drehbeschlag (2, 3) sowie das Anschlussprofil (4) aus einem Vierkantprofil bestehen.
3. Beschlag nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der obere und der untere Drehbeschlag (2, 3) sowie das Anschlussprofil (4) aus einem Rundprofil bestehen.
4. Beschlag nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Anschlussprofil (4) durch mindestens eine Achse (6) schwenkbar zwischen dem oberen und dem unteren Drehbeschlag (2, 3) gelagert ist.
5. Beschlag nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen dem unteren Drehbeschlag (3) und dem Anschlussprofil (4) ein Lager (7) angeordnet ist.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache ist sie aber unbegründet und führt deshalb nicht zum Widerruf des Patents.
2. Die gemäß Beschlussformel im Einspruchsverfahren der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen sind zulässig. Die Zulässigkeit der geänderten Unterlagen (Ansprüche, Beschreibung und Figuren) wurde bereits im Einspruchsverfahren festgestellt und von der Einsprechenden nicht bestritten.
3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG).
3.1 Das Patent betrifft einen Beschlag zur drehbaren Lagerung einer Tür mit einem oberen und einem unteren Drehbeschlag, die an einer Wand, einer Rahmenkonstruktion oder einem benachbarten Wandelement befestigt sind. Als nachteilig bei solchen Beschlägen wurde es angesehen, dass an dem Türblatt Ausschnitte oder Bohrungen angebracht werden müssen, um den Beschlag an der Tür zu befestigen. Bei Glastüren ist dadurch ein Teil des Beschlags immer sichtbar befestigt. Der Beschlag sollte so weitergebildet werden, dass eine Tür ohne Bohrungen und Aussparungen mit einem Beschlag verbunden wird. Damit sollten transparente Ganzglaslösungen möglich sein.
Gelöst wird die Aufgabe dadurch, dass zwischen dem oberen und dem unteren Drehbeschlag ein einziges Anschlussprofil schwenkbar angeordnet ist, dessen Länge mindestens zwei Drittel der Tür beträgt, und dass das Anschlussprofil eine ebene Fläche aufweist, und das Gewicht der Tür ausschließlich durch eine Klebung zwischen der ebenen Fläche und der vertikalen Stirnseite der Tür übertragen wird, wobei die vertikale Stirnseite der Tür durch die Dicke des Türblatts gebildet wird.
3.2 Die Neuheit ist gegeben, da in keiner der entgegengehaltenen Druckschriften ein Beschlag offenbart ist, bei dem das Gewicht der Tür ausschließlich durch eine Klebung zwischen dem Anschlussprofil und der vertikalen Stirnseite der Tür übertragen wird.
Die E1 zeigt zwar eine stirnseitige Verklebung des Scharniers mit dem Türblatt, aber immer nur zusammen mit einer Verklebung im Randflächenbereich. Eine ausschließliche Verklebung zwischen Anschlussprofil und der Stirnseite der Tür ist weder dargestellt noch in der Beschreibung erwähnt.
In der E3 ist ebenfalls eine stirnseitige Verklebung an einem Türblatt dargestellt (Fig. 2), aber nicht als ausschließliche Verklebung, sondern lediglich als Sekundärverklebung zur Absicherung einer Primärverklebung.
Die Druckschriften E2 und E4 beinhalten keine Klebung an der Stirnseite einer Tür.
Keine der Entgegenhaltungen steht somit der Neuheit des Beschlags entgegen.
3.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Anspruch 1 ist auf einen Beschlag zur drehbaren Lagerung einer Tür gerichtet, ohne dass eine Einschränkung auf eine bestimmte Art von Türen vorgenommen wird. Die erläuternden Angaben im Anspruch, dass der Drehbeschlag an einer Wand, einer Rahmenkonstruktion oder einem Wandelement befestigt ist, geben aber schon einen klaren Hinweis darauf, dass die Tür Bestandteil eines Gebäudes ist und einen Raumabschluss bildet. Auch ohne genauere Angabe im Anspruch lässt dies eine gewisse Größe und somit auch ein gewisses Gewicht der Tür erkennen. Dem Durchschnittsfachmann ist aus dieser Erläuterung klar, dass der Beschlag nicht für eine leichte Tür, beispielsweise an einem Möbelstück, bestimmt ist. Des Weiteren geht auch aus der Aufgabe hervor, dass der Beschlag für Türen aus Glas verwendet werden soll, speziell soll damit eine transparente Ganzglaslösung möglich sein, bei der die Tür ohne Bohrungen und Aussparungen mit dem Beschlag verbunden wird (Absatz 0006). Als besondere Anwendungsgebiete werden u. a. Türen für Duschkabinen genannt. Weiterhin enthält der Anspruch das Merkmal, dass zwischen oberem und unterem Drehbeschlag ein Anschlussprofil angeordnet ist, dessen Längen mindestens zwei Drittel der Tür beträgt. Im Anspruch ist nicht explizit angegeben, dass die Klebung über die ganze Länge des Anschlussprofils erfolgt, dies ist auch unwesentlich, da für die Klebung nur beansprucht wird, dass ausschließlich durch sie das Gewicht der Tür auf den Beschlag übertragen wird.
Als nächstliegender Stand der Technik wird die E1 angesehen, da sie die einzige Druckschrift ist, in der als tragend eine stirnseitige Verklebung eines Beschlags an einer Glastür dargestellt und beschrieben ist. Die stirnseitige Verklebung wird aber nur im Zusammenhang mit einer Verklebung im Randflächenbereich offenbart. Auf die Größe der Klebefläche im Randflächenbereich wird ausführlich eingegangen und es sind zwei Unteransprüche auf die Größe der Klebefläche gerichtet. Einem Durchschnittsfachmann wird daraus klar, dass die Verklebung an der Randfläche entscheidend für die Tür ist, er wird deshalb nicht in Erwägung ziehen, diese Verklebung wegzulassen und nur die stirnseitige Verklebung vorzusehen. Zur Abschätzung der Größe der Klebeflächen wird der Durchschnittsfachmann die Figuren 1, 3 und 5 betrachten, die das Befestigungsmittel in vergrößerter Darstellung zeigen. Die Figuren 7 und 9 dienen der Darstellung der Haltemittel, die Befestigungsmittel sind nur durch gestrichelte Linien markiert. Aus diesen beiden Darstellungen zu schließen, die nur als kleine Klebefläche dargestellte Verklebung mit dem ersten Randflächenbereich sei nicht unbedingt erforderlich und könne daher auch weggelassen werden, setzt die Kenntnis des Erfindungsgedankens voraus.
Die E3 gibt auch keine Anregung zur Schaffung des Beschlags nach Anspruch 1. In der Beschreibung wird eindeutig gesagt, dass die Scheibe durch eine Primärklebung an der Seitenfläche der Tür gehalten wird. Diese Primärverklebung soll aus einem Klebstoff mit hohem E-Modul und hoher Festigkeit bestehen. Die Verklebung an der Stirnseite wird dagegen als Sekundärklebung bezeichnet, für die ein Klebstoff mit ganz anderen Eigenschaften verwendet wird, nämlich ein elastisch dehnbarer Kunststoff (Absatz 0012). Für einen Durchschnittsfachmann ist sofort klar, dass aufgrund der unterschiedlichen Steifigkeiten die Tür ausschließlich von der Primärklebung getragen wird. Der Sekundärklebung wird die Aufgabe zugewiesen, die Beanspruchung erst dann aufzunehmen, wenn die Primärklebung versagt (Absatz 0005). Die Möglichkeit einer Umlagerung wird in dieser Offenlegungsschrift als Redundanz der Konstruktion bezeichnet. Gemäß der Beschreibung sichert die Sekundärklebung die Primärklebung ab und soll bei deren Versagen verhindern, dass das Türblatt aus der Konstruktion fällt (Absatz 0002). Die Sekundärklebung ist nicht dafür vorgesehen, die Primärklebung zu ersetzen. Eine Anregung, das Gewicht der Tür ausschließlich durch die Sekundärverklebung an der Stirnseite zu übertragen, gibt diese Druckschrift daher nicht.
Die E2 und die E4 zeigen keine Befestigungen eines Beschlags mit einer stirnseitigen Verklebung. Diese Druckschriften können daher auch keine Anregungen zu einer derartigen Ausführung der Befestigung geben. Bei der in der E4 dargestellten Befestigung wird eine Tragschiene, an der ein Drehbeschlag für ein Türblatt angebracht ist, an der Seitenfläche eines festen Wandelements angeklebt. Eine kinematisch umgekehrte Anordnung würde daher auch wieder zum Aufkleben der Tragschiene auf die Seitenfläche des Türblatts führen. Eine Anregung oder einen Hinweis, das Gewicht der Tür ausschließlich durch eine Klebung zwischen der Tragschiene und der vertikalen Stirnseite der Tür zu übertragen, kann diese Druckschrift daher nicht geben.
Auch eine Zusammenschau der E1 und der E3 führt nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1. Bei beiden Türen erfolgt die Verklebung im Wesentlichen über die Seitenflächen, die Verklebung an der Stirnseite spielt entweder nur eine untergeordnete Rolle (E1) oder wird nur hilfsweise aufgebracht (E3). Eine Anregung, die Verklebung ausschließlich an der Stirnseite der Tür vorzunehmen und die Klebefläche über zwei Drittel der Höhe der Tür zu erstrecken, geben beide nicht.
Somit vermögen die E1 und die E3 weder jede für sich allein noch in einer Zusammenschau den Gegenstand des Anspruchs 1 nahezulegen. Die übrigen Entgegenhaltungen betreffen offensichtlich einen weiter abliegenden Stand der Technik und stehen dem Streitgegenstand daher auch nicht patenthindernd entgegen.
Der Beschlag nach Anspruch 1 ist deshalb das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. Der geltende Patentanspruch 1 ist somit ohne Einschränkung bestandsfähig.
4. Die Unteransprüche 2 bis 5 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen, sie wurden im Einzelnen nicht angegriffen. Mit dem beständigen Patentanspruch 1 haben auch sie Bestand, da sie auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Beschlags gerichtet sind.
III.
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Lischke Eisenrauch Großmann Richter Cl
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