Paragraphen in XI ZB 23/19
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 104 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 23/19 BESCHLUSS vom 7. Januar 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:070120BXIZB23.19.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 27. September 2019 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen, da die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar ist und eine außerordentliche Beschwerde ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2015 - XI ZB 23/15, juris Rn. 2 f., vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 4 f. und vom 12. Juli 2017 - XI ZB 10/17, juris Rn. 4 f., jeweils mwN).
Auch eine Umdeutung der Beschwerde in eine Rechtsbeschwerde würde nicht zu ihrer Zulässigkeit führen. Eine Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Rotenburg vom 6. September 2019 wäre gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO unstatthaft, da ihre Statthaftigkeit nicht im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (vgl. § 104 ZPO; BGH, Beschluss vom 19. November 2003 - IV ZB 20/03, NJWRR 2004, 356) und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen hat.
-3Der Gegenstandswert beträgt bis 500 €.
Ellenberger Derstadt Grüneberg Matthias Schild von Spannenberg Vorinstanzen: AG Rotenburg/Wümme, Entscheidung vom 06.09.2019 - 8 C 197/18 (XI) LG Verden, Entscheidung vom 27.09.2019 - 3 T 102/19 -
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1 | 574 | ZPO |
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