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AnwZ (B) 2/14

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 2/14 BESCHLUSS vom

14. Oktober 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Einstellung der Zwangsvollstreckung Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. König und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 14. Oktober 2014 beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 23,45 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer hat mit einem von ihm als "Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, § 84 Abs. 1 BRAO" bezeichneten Schreiben beim Anwaltsgerichtshof beantragt, die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Zahlungsaufforderung der Beschwerdegegnerin über eine Mahngebühr in Höhe von 20 € (betreffend den Kammerbeitrag 2013) nebst Zustellungskosten in Höhe von 3,45 € für unzulässig zu erklären. Nachdem die Parteien die "Vollstreckungsabwehrklage" übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat das von ihm als einstweiliges Rechtsschutzverfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 80 Abs. 5, 6 Satz 1 VwGO behandelte Verfahren mit Beschluss vom 17. März 2014 eingestellt, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert festgesetzt sowie den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist insgesamt unzulässig.

1. Die vom Anwaltsgerichtshof nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO getroffene Kostenentscheidung ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO). Dasselbe gilt gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO für den entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO wegen Erledigung der Hauptsache im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO ergangenen Einstellungsbeschluss und nach § 194 Abs. 3 BRAO für die Festsetzung des Streitwerts (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2012 - AnwZ (B) 1/12, juris Rn. 4).

2. Auch eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren durch den Anwaltsgerichtshof ist nicht statthaft. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO gelten für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich (§ 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO). Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können - von bestimmten, hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine abweichenden Bestimmungen. Nach § 112a Abs. 2 BRAO entscheidet der Bundesgerichtshof vielmehr nur über die Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofs und der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG (BGH, Beschluss vom 4. September 2012 - AnwZ (B) 3/12, juris Rn. 2; vom 28. März 2013 - AnwZ (B) 4/12, juris Rn. 4).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 GKG.

Kayser Martini König Quaas Remmert Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 17.03.2014 - AGH 31/13 (I) -

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1 17 GVG
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1 158 VwGO
1 767 ZPO

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