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1 StR 364/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 364/24 BESCHLUSS vom 27. Mai 2025 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen Steuerhinterziehung ECLI:DE:BGH:2025:270525B1STR364.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog am 27. Mai 2025 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. Februar 2024 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten G. in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Neben der am 22. und 23. Juni 2020 vollzogenen Auslieferungshaft ist auch der im Anschluss bis zur Auslieferung des Angeklagten G. an die Bundesrepublik Deutschland am 16. Juli 2020 in Frankreich erlittene „Hausarrest“ (UA S. 109) gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 StGB im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe anzurechnen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 25. April 2018

– 1 StR 65/18; vom 28. Juli 2015 – 1 StR 602/14 Rn. 64 ff. und vom 25. November 1997 – 1 StR 465/97), um jede Belastung des Angeklagten G. auszuschließen.

Jäger Fischer Bär Leplow Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Bonn, 01.02.2024 - 29 KLs-214 Js 16/22-1/23

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