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2 ARs 305/25

BUNDESGERICHTSHOF ARs 305/25 2 AR 171/25 BESCHLUSS vom 17. September 2025 in der Strafsache gegen hier: Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 14 StPO Az.: 53 Ds-910 Js 34/22-39/23 BRs (a) 910 Js 34/22 410 E - 7.76/25 Amtsgericht Leverkusen Staatsanwaltschaft Köln Generalstaatsanwaltschaft Köln ECLI:DE:BGH:2025:170925B2ARS305.25.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. September 2025 beschlossen:

Für die weitere Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leverkusen vom 21. November 2023 beziehen, ist das Amtsgericht Leverkusen zuständig.

Gründe: 1 Die Amtsgerichte Leverkusen und Remscheid streiten darüber, welches von ihnen für die weiteren Entscheidungen zuständig ist, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung der vom Amtsgericht Leverkusen am 21. November 2023 gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe beziehen.

I. 2 Mit Beschluss vom 29. Oktober 2024 hat das Amtsgericht Leverkusen die weiteren die Strafaussetzung zur Bewährung betreffenden Entscheidungen gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 453 Abs. 1 Satz 1 StPO an das Amtsgericht Remscheid mit der Begründung abgegeben, dass der Verurteilte im dortigen Bezirk seinen ständigen Wohnsitz habe. Das Amtsgericht Remscheid hat die Übernahme mit der Begründung abgelehnt, der Verurteilte habe bei Abgabe des Bewährungsverfahrens nicht in R.

gewohnt. Das Amtsgericht Leverkusen hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits vorgelegt.

II.

1. Der Bundesgerichtshof ist nach § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht der Amtsgerichte Leverkusen (Bezirk des Oberlandesgerichts Köln) und Remscheid (Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf) zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.

2. Für die weitere Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist das Amtsgericht Leverkusen zuständig.

a) Gemäß § 462a Abs. 2 Satz 1 StPO ist grundsätzlich das Gericht des ersten Rechtszugs für die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen zuständig. Dies ist hier das Amtsgericht Leverkusen.

b) Die auf § 462a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StPO gestützte Übertragung der nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung durch das Amtsgericht Leverkusen auf das Amtsgericht Remscheid hat eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Remscheid nicht begründet.

aa) Der Verurteilte hatte im maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabeentscheidung weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Remscheid, so dass die Voraussetzungen des § 462a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StPO nicht gegeben waren. Die nachträglich angestellten polizeilichen Ermittlungen haben ergeben, dass der Verurteilte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 30. Juni 2024 „über Nacht“ ausgezogen und mit seiner Familie wahrscheinlich nach Rumänien zurückgekehrt war. Darauf, wo der Verurteilte, der im Zeitpunkt der Abgabeentscheidung unbekannten Aufenthalts war, seinen letzten Wohnsitz hatte, kommt es entgegen der mit der Vorlageentscheidung geäußerten Rechtsauffassung des Amtsgerichts Leverkusen nicht an. Die Voraussetzungen der Abgabe sind in § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO abschließend genannt; die Regelung des § 8 Abs. 2 StPO findet daneben keine Anwendung.

bb) Da es an einer örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Remscheid bei der Abgabe fehlte, bindet der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Leverkusen nicht. Eine Bindung ergibt sich auch nicht aus § 462a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO. Bis zur Willkürgrenze bindend ist eine Abgabeentscheidung nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 462a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StPO erfüllt sind. Fehlt es dagegen – wie hier – schon an der für die Übertragung notwendigen Rechtsgrundlage, weil der Verurteilte im Bezirk des Amtsgerichts, an das das Verfahren abgegeben werden soll, weder wohnt noch dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, greift § 462a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO nicht ein (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2000 – 2 ARs 168/00, BGHR StPO § 462a Abs. 2 Satz 2 Abgabe 2; LR/Graalmann-Scheerer, StPO, 27. Aufl., § 462a Rn. 59, 61).

Menges Zimmermann Zeng Herold Grube

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