Paragraphen in 6 StR 250/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 250/20 BESCHLUSS vom 20.Oktober 2020 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2020:201020B6STR250.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten K.
wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 23. März 2020, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass die im Urteil des Landgerichts Dessau- Roßlau vom 2. Dezember 2019 angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten wird und die erneute Anordnung der Maßregel entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. September 2020).
Seine weitergehende Revision sowie die Revision des Angeklagten R. werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sander Schneider König Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Dessau-Roßlau, LG, 23.03.2020 - 693 Js 15764/19 2 Ks
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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