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VI ZB 31/19

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 31/19 vom 29. Oktober 2019 Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein BGHR:

ja in dem Rechtsstreit ZPO § 85 Abs. 2, § 233 Fc Zur Wiedereinsetzung bei mangelnder Notierung einer Vorfrist.

BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - VI ZB 31/19 - LG Oldenburg AG Oldenburg ECLI:DE:BGH:2019:291019BVIZB31.19.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Roloff und die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 5. April 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.644,41 €.

Gründe: I.

Der Kläger begehrt Wiedereinsetzung in die Frist zur Berufungsbegründung. Das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts wurde ihm am 4. Januar 2019 zugestellt. Die Berufungsbegründung ging zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung erst am 25. März 2019 ein.

Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags hat der Kläger unter anderem vorgetragen, dass der erfahrenen, bisher stets zuverlässig arbeitenden Büroangestellten M. seines Prozessbevollmächtigten bei der Eintragung der Frist zur Berufungsbegründung ein Fehler dahin unterlaufen sei, dass sie sich im Monat geirrt und den Ablauf der Frist anstatt für den 4. März 2019 für den 4. April 2019 eingetragen habe.

Den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss - mit dem es zugleich die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hat - zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Klägers hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ausgehend von dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers und der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten M. vom 25. März 2019 könne nicht festgestellt werden, dass der Prozessbevollmächtige ausreichende organisatorische Maßnahmen getroffen habe, um ein Versäumen der Berufungsbegründungsfrist zu vermeiden. Sein Verschulden sei dem Kläger zuzurechnen. Die Fristenkontrolle im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers sei nicht ausreichend organisiert gewesen. Zwar sei es nicht zu beanstanden, dass er die Eintragung der von ihm selbst vorgenommenen Fristenberechnung einer Angestellten übertrage, soweit er - wie er vortrage - eine regelmäßige stichprobenartige Überwachung vornehme. Ein in diesem Zusammenhang vorkommendes Versehen des Büropersonals habe der Anwalt nicht zu vertreten. Ein der Partei zurechenbares Eigenverschulden könne sich aber aus mangelnder Büroorganisation ergeben, was hier der Fall sei. Dem Wiedereinsetzungsantrag lasse sich nicht entnehmen, dass eine Anweisung oder Handhabung in seinem Büro dahin bestehe, dass auch stets zusätzlich eine regelmäßig eine Woche früher zu datierende Vorfrist einzutragen sei. Das gehe zu Lasten des Klägers, weil die Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags ein Organisationsverschulden ausräumen müsse.

2. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an das, was eine Partei veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, überspannt und dadurch den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16, NJW-RR 2018, 1210 Rn. 5 mwN; vom 23. April 2013 - VI ZB 30/12, FamRZ 2013, 1124 Rn. 6 mwN; BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 227/17, NJW-RR 2018, 1451 Rn. 4 mwN).

3. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 233, 234 ZPO zurückgewiesen hat, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Unterstellt man mit dem Berufungsgericht, dass es in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine allgemeine Anweisung über die Eintragung einer Vorfrist nicht gegeben hat, ist ein darin liegendes Verschulden für die Versäumung der Frist nicht kausal gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 227/17, NJW-RR 2018, 1451 Rn. 8 ff.; Senatsbeschluss vom 12. April 1988 - VI ZB 5/88, VersR 1988, 941, juris Rn. 7). Ist nämlich - wie hier - eine Rechtsmittelbegründungsfrist versäumt worden, nachdem die in der Handakte notierte Hauptfrist unzutreffend in den Fristenkalender übertragen worden ist, so ist bei der Prüfung, ob die unterbliebene Notierung einer Vorfrist die Versäumung der Frist verursacht hat, davon auszugehen, dass die Vorfrist durch eine von der (unzutreffend) eingetragenen Hauptfrist ausgehende Rückrechnung ermittelt und eingetragen worden wäre (ebenda Rn. 10 bzw. Rn. 7). Aus diesem Grund kann aber im streitgegenständlichen Fall nicht angenommen werden, dass bei Eintragung einer Vorfrist die Akte dem Rechtsanwalt rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden wäre.

b) Fehlt es schon an der Kausalität, kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht gehalten gewesen wäre, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vor der Verwerfung der Berufung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 139 ZPO), und ob der in der Rechtsbeschwerdebegründung erfolgte ergänzende Vortrag zu der Handhabung von Vorfristen allgemein und der Vorfrist im vorliegenden Fall in der Rechtsbeschwerdeinstanz Berücksichtigung finden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 227/17, NJW-RR 2018, 1451 Rn. 12).

4. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Die Sache ist gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2018 - VI ZB 47/17, NJW-RR 2018, 569 Rn. 12 mwN).

Seiters von Pentz Roloff Klein Allgayer Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 28.12.2018 - 3 C 3238/18 (XXX) LG Oldenburg, Entscheidung vom 05.04.2019 - 1 S 46/19 -

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1 2 GG
1 139 ZPO
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1 522 ZPO
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