• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 401/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 401/24 BESCHLUSS vom 18. November 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

ECLI:DE:BGH:2024:181124B5STR401.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2024 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 20. Dezember 2023, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung „in zwei tateinheitlichen Fällen“, wegen Betruges in fünf Fällen, davon „in zwei Fällen in zwei tateinheitlichen Fällen“ sowie wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen.

Die dagegen unter anderem mit der Rüge der Verletzung des § 275 Abs. 1 StPO geführte Revision hat mit der zulässigen Verfahrensbeanstandung Erfolg. Auf die Ausführungen zur Sachrüge kommt es damit nicht mehr an.

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO liegt vor, weil das Landgericht das Urteil nach der an zehn Hauptverhandlungstagen geführten Hauptverhandlung erst am 21. Februar 2024 und damit neun Wochen nach der Verkündung des Urteils am 20. Dezember 2023 zur Geschäftsstelle gebracht hat. Die Urteilsabsetzungsfrist belief sich bei zutreffender Berechnung nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO indes auf lediglich sieben Wochen.

Der Verfahrensfehler nötigt zur Urteilsaufhebung insgesamt. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass – bei gleichartigen Feststellungen – im Fall 2 der Urteilsgründe eine versuchte besonders schwere räuberische Erpressung zu tenorieren wäre (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 – 3 StR 344/20 Rn. 2 mwN).

Gericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Chemnitz, 20.12.2023 - 6 KLs 880 Js 29039/21

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 401/24

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 275 StPO
1 338 StPO
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 275 StPO
1 338 StPO
1 349 StPO

Original von 5 StR 401/24

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 401/24

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum