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4 StR 135/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 135/20 BESCHLUSS vom 17. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2020:170620B4STR135.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. Dezember 2019 wird das vorbezeichnete Urteil a) im Ausspruch über die Einziehung eines Mobiltelefons der Marke Apple aufgehoben und insoweit von einer Entscheidung abgesehen; b) dahingehend klargestellt, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 53.750 Euro angeordnet ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, den Anrechnungsmaßstab für erlittene Auslieferungshaft bestimmt und die Einziehung eines Mobiltelefons der Marke Apple sowie von 53.750 Euro angeordnet. Seine hiergegen eingelegte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozessökonomie von einer Einziehung des Mobiltelefons der Marke Apple abgesehen (§ 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Der Tatbezug dieses Mobiltelefons ist unklar; auch hat das Landgericht das ihm nach § 74 StGB eingeräumte Ermessen nicht erkennbar ausgeübt.

2. Die verbleibende Einziehungsentscheidung war entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts dahingehend klarzustellen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 53.750 Euro angeordnet ist.

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sost-Scheible Sturm Bender Rommel Quentin Vorinstanz: Dortmund, LG, 02.12.2019 - 500 Js 241/17 36 KLs 26/19

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Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
2 421 StPO
1 74 StGB
1 4 StPO
1 473 StPO

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