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III ZR 274/23

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 274/23 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein BGHR:

ja JNeu:

nein in dem Rechtsstreit Aufrechnung, Gegenseitigkeit, Drittschadensliquidation, Aufrechnungsverbot BGB § 280 Abs. 1, §§ 387, 394 Satz 1; ZPO § 850 Abs. 1 und 2, § 850c Abs. 1 a) In den Fällen der Drittschadensliquidation ist der Inhaber der verletzten Rechtsstellung grundsätzlich zur Aufrechnung gegenüber dem Schädiger berechtigt.

b) Das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 850 Abs. 1 und 2, § 850c Abs. 1 ZPO kann auch dann bestehen, wenn die vergüteten Dienstleistungen (§ 850 Abs. 2 ZPO) von einem freiberuflich Tätigen erbracht werden (Anschluss an BGH, Urteile vom 8. Dezember 1977 - II ZR 219/75, WM 1978, 109 und vom 5. Dezember 1985 - IX ZR 9/85, BGHZ 96, 324 sowie Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 50/14, NJW-RR 2015, 1406).

BGH, Urteil vom 11. September 2025 - III ZR 274/23 - OLG Celle LG Verden ECLI:DE:BGH:2025:110925UIIIZR274.23.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2025 durch die Richter Dr. Remmert, Prof. Dr. Kessen, Dr. Herr, Liepin und Dr. Ostwaldt für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Juli 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der auf Zahlung von 22.000 € nebst Zinsen gerichteten Klage durch das Teilurteil des Landgerichts Verden vom 10. November 2022 zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte - soweit in der Revisionsinstanz von Relevanz - auf Zahlung einer vertraglich vereinbarten Vergütung in Anspruch.

Die Parteien unterzeichneten am 22. Juli 2010 einen als "Vorvertrag" bezeichneten Vertrag, nach welchem der Kläger die Beklagte dabei unterstützen sollte, den Forderungsbestand der P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) einzuziehen, welchen die Beklagte von deren Insolvenzverwalter erwerben wollte. Der Kläger sollte freiberuflich tätig werden. Eine feste Arbeitszeit wurde nicht vereinbart. Ihm sollte ein Büro nebst Lagerfläche für die Akten zur Verfügung stehen. Die Beklagte verpflichtete sich, dem Kläger monatlich pauschal 1.000 € zu zahlen. Darüber hinaus sollte er nach Beendigung seiner Aufgabe beziehungsweise nach Ablauf des Vertrags eine erfolgsabhängige Prämie erhalten.

Die Beklagte gründete die a. GmbH & Co. KG (im Folgenden: a. ). Diese erwarb am 28./30. September 2010 und am 8. Juni/15. Juli 2011 vom Insolvenzverwalter den wesentlichen Teil - Nennwert 7.472.376,78 € - der insgesamt rund 10 Mio. € umfassenden Forderungen der Insolvenzschuldnerin. Die a. mietete eine unter Zwangsverwaltung stehende Wohnung an, in welcher der Kläger die nach dem (Vor-)Vertrag geschuldete Tätigkeit ausübte und Akten lagerte.

Die Beklagte zahlte dem Kläger bis zum 31. Januar 2019 monatlich 1.000 €. Zum 1. Februar 2019 stellte sie die monatlichen Zahlungen ein und kündigte mit Schreiben vom 27. August 2020 den (Vor-)Vertrag zum 30. November 2020. Die a. kündigte den die vorgenannte Wohnung betreffenden Mietvertrag. Der Kläger räumte die ihm überlassenen Räume nicht, sondern nutzte sie jedenfalls bis zum 12. Juni 2023 weiter.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung der monatlichen Vergütung von 1.000 € für die Monate Februar 2019 bis einschließlich November 2020 - insgesamt 22.000 € - nebst Zinsen. Die Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit Forderungen erklärt, die ihre Grundlage in den Mietzahlungen der a. an den Zwangsverwalter der vom Kläger weitergenutzten Räume haben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den auf Zahlung gerichteten Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. Sie führt im tenorierten Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Das Landgericht habe rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Beklagte dem Kläger aus dem Vertrag vom 22. Juli 2010 die vereinbarte Pauschalvergütung für die Monate Februar 2019 bis November 2020, mithin insgesamt 22.000 €, schulde. Der Zahlungsanspruch des Klägers sei jedoch gemäß § 389 BGB durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch erloschen. Der Kläger habe vertragswidrig die ihm von der Beklagten zur Durchführung des Vertrags zur Verfügung gestellte Bürofläche nicht herausgegeben, obwohl die Beklagte den Vertrag wirksam zum 30. November 2020 gekündigt habe. Weder aus § 320 BGB noch aus § 273 BGB ergebe sich ein Recht des Klägers, die ihm überlassenen Räume weiter zu nutzen. Dies tue der Kläger indes bis heute. Daher sei er der Beklagten dem Grunde nach aus § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, könne die Beklagte die ihr von der a. abgetretenen Forderungen nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation geltend machen. Denn die Beklagte habe nur deshalb keinen eigenen Schaden durch die Pflichtverletzung des Klägers erlitten, weil nicht sie, sondern die a. die Räumlichkeiten angemietet habe und zur Zahlung der monatlichen Nutzungsentschädigung von 775 € verpflichtet sei. Von Dezember 2020 bis einschließlich Juni 2023 sei eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 24.025 € (31 x 775 €) angefallen. Aufgrund der Aufrechnungserklärung der Beklagten sei die Forderung des Klägers einschließlich Zinsen erloschen.

Der erklärten Aufrechnung stehe kein Aufrechnungsverbot nach § 394 Satz 1 BGB entgegen. Nach dem Vertrag vom 22. Juli 2010 habe der Kläger eine freiberufliche Tätigkeit erbracht. Die dafür gewährte Vergütung stelle kein Arbeitseinkommen im Sinne von § 850c Abs. 1 ZPO dar.

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsgerichtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Beklagten nicht angegriffen angenommen, dass diese dem Kläger gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des (Vor-)Vertrags vom 22. Juli 2010 die darin vereinbarte Pauschalvergütung für die Monate Februar 2019 bis November 2020 - insgesamt 22.000 € - schuldet und die monatlichen Teilbeträge von 1.000 € jeweils seit dem Ersten des Folgemonats nach § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen hat.

2. a) Das Berufungsgericht hat des Weiteren - von der Revision nicht angegriffen - richtig gesehen, dass der Kläger die ihm von der Beklagten zur Durchführung des (Vor-)Vertrags nach dessen § 2 Abs. 3 zur Verfügung gestellte Bürofläche (Wohnung) nach wirksamer Kündigung des (Vor-)Vertrags zum 30. November 2020 durch die Beklagte vertragswidrig nicht herausgab, sondern jedenfalls bis zum 12. Juni 2023 weiter nutzte, ihm insoweit weder ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 2. Juli 1975 - VIII ZR 87/74, BGHZ 65, 56, 58 f und vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 142/95, NJW-RR 1998, 803, 805) noch mangels Gegenseitigkeit die Einrede des nicht erfüllten Vertrags aus § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Grüneberg in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 320 Rn. 4) zustand und er infolgedessen gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist.

b) Auch die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne die ihr von der a. abgetretenen Forderungen nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation geltend machen, weil die Beklagte nur deshalb keinen eigenen Schaden durch die Pflichtverletzung des Klägers erlitten habe, weil nicht sie, sondern die a.

die Räumlichkeiten angemietet gehabt habe und gegenüber dem Zwangsverwalter zur Zahlung der monatlichen Nutzungsentschädigung von 775 € verpflichtet sei, ist im Wesentlichen zutreffend.

Das Berufungsgericht hat hier richtig erkannt, dass die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation gegeben sind. Diese greift ein, wenn das durch einen Vertrag geschützte Interesse infolge besonderer Rechtsbeziehungen dergestalt auf einen Dritten verlagert ist, dass der Schaden - aus Sicht des Schädigers zufällig - den Dritten und nicht den Gläubiger trifft (vgl. zB Senat, Urteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 43, 45 mwN; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 41/97, NJW 1998, 1864, 1865; Grüneberg aaO Vorb v § 249 Rn. 105 bis 107). Der Kläger war bei Beendigung des (Vor-)Vertrags mit Ablauf des 30. November 2020 gegenüber der Beklagten verpflichtet, die von ihm als Büro und Aktenlager genutzten Räume zu räumen und herauszugeben. Diese Pflicht verletzte er, indem er die Räumlichkeiten weiter nutzte. Durch die Pflichtverletzung des Klägers entstand jedoch der Beklagten kein Schaden, weil nicht sie, sondern die a. die Räume angemietet hatte und deswegen die a. die Nutzungsentschädigung (§ 546a Abs. 1 BGB) von monatlich 775 € an den Vermieter (fort-)entrichten musste. Damit wurde - aus Sicht des Klägers zufällig das durch den Vertrag vom 22. Juli 2010 geschützte Interesse der Beklagten in der Weise auf die a. als Dritte verlagert, dass der aus der Pflichtverletzung des Klägers resultierende Schaden sie und nicht die Beklagte trifft. Dass der Kläger hieraus keinen Vorteil ziehen darf, liegt auf der Hand.

Unrichtig ist zwar, dass das Berufungsgericht an dieser Stelle von seitens der a.

"abgetretenen" Forderungen spricht. Denn eigene Ansprüche der .

gegen den Kläger, welche diese an die Beklagte hätte abtreten können, sind weder (substantiiert) vorgetragen noch ersichtlich. Da das Berufungsgericht jedoch entscheidend - und zutreffend - auf die Drittschadensliquidation abgestellt hat, welche eine Forderungsabtretung nicht zur Voraussetzung hat,

bleibt der Fehler folgenlos, in Sonderheit droht dem Kläger keine mehrfache Inanspruchnahme (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1984 - I ZR 52/82, WM 1984, 1233,

1234). Die "Abtretungserklärung" vom 18. Juli 2022, welche die Beklagte vorgelegt hat, kann im Übrigen bei verständiger Würdigung zwanglos als Einverständnis der a.

mit der Geltendmachung der (Gegen-)Forderung durch die Beklagte ausgelegt werden, so dass hier eine Drittschadensliquidation nicht deswegen ausscheidet, weil sie dem Willen der Geschädigten widerspräche (vgl. BGH,

Urteile vom 10. Mai 1984 und vom 4. Dezember 1997, jew. aaO).

3. a) Entgegen der Ansicht der Revision scheitert die Aufrechnung der Beklagten nicht an einer fehlenden Gegenseitigkeit der Forderungen. Auch insoweit ist das angefochtene Urteil rechtsfehlerfrei. Bei der Aufrechnung nach § 387 BGB muss die Gegenforderung eine eigene Forderung des Schuldners sein (Grüneberg aaO § 387 Rn. 5). Das ist hier der Fall. Denn Gläubiger des Schadensersatzanspruchs ist bei der Drittschadensliquidation nicht derjenige, der den Schaden erlitten hat, sondern der Inhaber der verletzten Rechtsstellung (zB Senat, Beschluss vom 29. Februar 1996 - III ZR 4/95, NJW-RR 1996, 724; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1986 - II ZR 2/86, WM 1987, 581, 582), vorliegend mithin die Beklagte. Die grundsätzliche Berechtigung zur Aufrechnung ergibt sich daraus ohne Weiteres (vgl. HansOLG Bremen, OLGR 1998, 377, 378; OLG München, Urteil vom 12. November 2008 - 20 U 2383/08, juris Rn. 25 ff sowie BauR 2012, 91, 94; Bieder/Gursky in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2022, § 387 Rn. 14; Skamel in BeckOGK, 1. Mai 2025, § 387 BGB Rn. 47; Neuner, JZ 1999, 126, 132; aA Reinhardt, Der Ersatz des Drittschadens, S. 118 f [Verneinung der Gleichartigkeit der Leistungen]; Traugott, Das Verhältnis von Drittschadensliquidation und vertraglichem Drittschutz, S. 109 sowie Sosnitza, Besitz und Besitzschutz, S. 298). Im Übrigen gelten die von der Revision erwähnten „praktischen Gründe“, aus denen schon das Reichsgericht die Aufrechnung des Pfandgläubigers mit der verpfändeten Forderung gegen eine Forderung des Schuldners der verpfändeten Forderung zugelassen hat (RGZ 58, 105, 107 ff), vorliegend gleichermaßen. Es ist auch hier nicht ersichtlich, weshalb im Fall der Drittschadensliquidation der Gläubiger gezwungen werden sollte, auf eine ihm gegenüber bestehende Forderung des Schädigers dasjenige zu leisten, was der Schädiger ihm sofort zurückzugewähren hätte.

b) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht hingegen insoweit, als es das Eingreifen des Aufrechnungsverbots aus § 394 Satz 1 BGB in Verbindung mit den §§ 850 ff ZPO mit der Begründung verneint hat, der Kläger habe nach dem Vertrag vom 22. Juli 2010 eine freiberufliche Tätigkeit erbracht und die dafür gewährte Vergütung stelle kein Arbeitseinkommen im Sinne von § 850c Abs. 1 ZPO dar. Das Berufungsgericht hat übersehen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beim Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 1 und 2, § 850c Abs. 1 ZPO nicht danach unterschieden wird, ob die vergüteten Dienste in abhängiger oder in freier Stellung geleistet werden (BGH, Urteile vom 8. Dezember 1977 - II ZR 219/75, WM 1978, 109, 114 und vom 5. Dezember 1985 - IX ZR 9/85, BGHZ 96, 324, 327 sowie Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 50/14, NJW-RR 2015, 1406 Rn. 15). Die vorgenannten Vorschriften wollen gerade auch freiberuflich Tätige erfassen, sofern sie fortlaufend Vergütungen für persönliche Dienste erhalten, die ihre Erwerbstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen und deshalb ihre Existenzgrundlage bilden (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 1977 und vom 5. Dezember 1985 sowie Beschluss vom 20. Mai 2015, jew. aaO).

III.

Das angefochtene Urteil kann daher mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Es ist im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und muss deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Ausgehend davon, dass es sich bei dem geschuldeten Betrag von 1.000 € pro Monat um eine fortlaufend gewährte Vergütung für persönliche Dienste handelte und der Kläger vorgetragen und unter Beweis gestellt hat (Schriftsätze vom 2. August 2022, S. 2, und 29. September 2022, S. 3), in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Januar 2019 aufgrund seiner Verpflichtungen aus dem (Vor-)Vertrag vom 22. Juli durchgehend jeweils 60 bis 80 Stunden pro Woche für die Beklagte gearbeitet zu haben, wird das Berufungsgericht für die Beurteilung, ob das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB in Verbindung mit den §§ 850 ff ZPO zum Zuge kommt, die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Sollten sich auf der Grundlage der von der Beklagten nach dem insoweit rechtskräftigen Berufungsurteil zu erteilenden Rechnungslegung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch - unstreitige oder rechtskräftig zuerkannte - Prämienansprüche des Klägers nach § 2 Abs. 2 des Vertrags vom 22. Juli 2010 für den hier maßgeblichen Zeitraum Februar 2019 bis November 2020 ergeben, wird zu prüfen sein, ob diese Ansprüche bei der Berechnung des pfändungsfreien Einkommens des Klägers und damit auch bei der Reichweite eines Aufrechnungsverbots nach § 394 Satz 1 BGB zu berücksichtigen sind. Dagegen kann die Beklagte dem Kläger Prämienansprüche nicht entgegenhalten, soweit sie diese selbst nicht anerkennt.

Remmert RiBGH Prof. Dr. Kessen ist wegen Krankheit verhindert zu signieren.

Remmert Liepin Ostwaldt Herr Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 10.11.2022 - 2 O 6/22 OLG Celle, Entscheidung vom 03.07.2023 - 1 U 96/22 - Verkündet am: 11. September 2025 Bachmann, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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9 850 ZPO
5 394 BGB
2 273 BGB
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2 387 BGB
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1 280 BGB
1 286 BGB
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1 546 BGB
1 611 BGB
1 562 ZPO
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