• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

VIII ZR 214/13

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 214/13 BESCHLUSS vom 11. Februar 2014 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2014 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 18. Juni 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 3.386,88 €.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist. Er ist bei einer Verurteilung zur Räumung in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der hier mit 282,24 € monatlich vereinbarten Nettomiete zu berechnen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - VIII ZR 50/06, WuM 2008, 417 Rn. 2 mwN) und beläuft sich deshalb - wie in dem in dieser Sache ergangenen Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2013 (VIII ZR 214/13, juris Rn. 2) aufgeschlüsselt - auf lediglich 11.854,08 €.

Die dagegen erhobenen Einwände der Nichtzulassungsbeschwerde greifen nicht durch. Auf eine die vereinbarte tatsächliche Miete angeblich übersteigende (höhere) fiktive Marktmiete kommt es, wie bereits im Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2013 (VIII ZR 214/13, aaO) ausgesprochen, nicht an. Ebenso wenig können die von der Beklagten behaupteten Maßnahmen zur Wertverbesserung der Wohnung bei Bemessung des Werts der Beschwer berücksichtigt werden. Denn es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die Aufwendungen der Beklagten auf die Wohnung vereinbarungsgemäß einen Teil der von ihr zu erbringenden Gegenleistungen darstellen sollten (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - VIII ZR 50/06, WuM 2008, 417 Rn. 4). Auch die für den Fall der Räumung von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Rückbaukosten können bei der Bemessung des Beschwerdewerts keine Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 1993 - LwZB 6/93, NJWRR 1994, 256 unter II; vom 4. Juli 1996 - III ZR 34/96, juris Rn. 6). Ob und inwieweit die Beklagte aus den von ihr behaupteten wertverbessernden Maßnahmen und ihren Folgen gegenüber der Klägerin Ansprüche herleiten kann, ist für die Wertbemessung ohne Bedeutung. Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist vielmehr allein der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend, während der tatsächliche oder rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse außer Betracht bleibt (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 59/12, juris Rn. 1 mwN).

Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Trier, Entscheidung vom 27.11.2012 - 6 C 85/12 LG Trier, Entscheidung vom 18.06.2013 - 1 S 238/12 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in VIII ZR 214/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 26 EGZPO
1 9 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 26 EGZPO
1 9 ZPO

Original von VIII ZR 214/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von VIII ZR 214/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum