Paragraphen in 5 StR 115/16
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1 | 73 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 73 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 115/16 BESCHLUSS vom 10. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29. Oktober 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass in Höhe von 880 € der Verfall des Wertersatzes (§ 73a StGB) angeordnet ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander Schneider Berger Bellay Feilcke ECLI:DE:BGH:2016:100516B5STR115.16.0
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1 | 73 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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