Paragraphen in I ZB 68/23
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1 | 45 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 68/23 BESCHLUSS vom 4. Januar 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:040124BIZB68.23.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2023 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Die Ablehnungsgesuche der Klägerin gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. K. , die Richterinnen am Bundesgerichtshof P. und Dr. S. , den Richter am Bundesgerichtshof O. und die Richterin am Bundesgerichtshof W. wegen der Besorgnis der Befangenheit werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Die mit Schreiben vom 24. Dezember 2023 eingelegten Rechtsbehelfe der Klägerin haben keinen Erfolg.
1. Die Anhörungsrüge der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesen Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Februar 2023 - I ZB 120/22, juris Rn. 1 mwN).
2. Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Zur Entscheidung hierüber ist der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter berufen.
Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter beschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2023 - I ZB 88/22 u.a., juris Rn. 4 mwN). So liegt der Fall hier.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
III. Mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Angelegenheit kann die Klägerin nicht rechnen.
Koch Pohl Schmaltz Odörfer Wille Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 15.08.2023 - 125 C 49/22 LG Köln, Entscheidung vom 26.10.2023 - 14 S 4/23 -
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