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VII ZR 355/13

BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 355/13 BESCHLUSS vom 21. Januar 2015 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2015 durch die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Prof. Dr. Jurgeleit, die Richterin Graßnack und den Richter Dr. Feilcke beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob einem Neuanschluss an eine öffentliche Entwässerungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 AEB-A entgegenstehe, dass eine vorhandene Kleinkläranlage bereits über einen Überlauf mit dem öffentlichen Abwassernetz verbunden gewesen war. Diese Frage hat der Senat inzwischen durch die Urteile vom 5. Juni 2014 (VII ZR 152/13, ZfBR 2014, 671; VII ZR 198/13, in juris; VII ZR 283/13, in juris) und vom 10. Juli 2014 (VII ZR 189/13, in juris) beantwortet.

2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf die Begründungen der genannten Senatsurteile verwiesen. Hierauf sind die Beklagten bereits durch Verfügung des Vorsitzenden nach Beratung im Senat hingewiesen worden.

3. Entgegen der in ihrer Stellungnahme zu dem Hinweis vorgebrachten Auffassung der Revision betrafen die genannten Senatsentscheidungen vergleichbare Sachverhalte. Die Revision sieht einen erheblichen Unterschied darin, dass die auf den Anwesen der Beklagten vorhandenen Kleinkläranlagen eine Vorklärung des anfallenden Abwassers (nur) durch Absetzen der Feststoffe bewirkten und das sogenannte Grauwasser über einen jeweils vorhandenen Überlauf abgeleitet wurde.

Die Revision meint zu Unrecht, der Senat sei in seinen Entscheidungen davon ausgegangen, dass eine seit jeher erfolgte Einleitung eines weitgehend ungereinigten (nämlich allein von den Feststoffen befreiten) sogenannten Grauwassers in die vorhandene Kanalisation grundsätzlich der Annahme einer erstmaligen Herstellung des Anschlusses entgegenstehe, dies jedoch dann unerheblich sei, wenn eine solche Einleitung erlaubniswidriger Weise nur faktisch stattgefunden habe. Letzteres - so macht die Revision mit ihrer Stellungnahme geltend - sei hier aber aufgrund der bereits früher bestehenden vertraglichen Verhältnisse zwischen den Parteien nicht der Fall. Die Einleitung des Grauwassers in den sogenannten Bürgermeisterkanal sei gerade kostenpflichtiger Vertragsgegenstand und die amtlich gebilligte Abwasserentsorgung gewesen.

Die Beklagten missverstehen die Entscheidungen des Senats. Entscheidend für die Beurteilung des Senats war, dass die früher vorhandene Verbindung zu öffentlichen Abwasserkanälen nur zur Aufnahme des Wassers aus dem Überlauf der Kleinkläranlage bestimmt war. Nicht eingeleitet werden durfte deshalb Schmutzwasser, das nicht von Feststoffen gereinigt war. Der Senat hat ausgeführt, dass es sich rechtlich bei einem solchen aus einer Kleinkläranlage überlaufenden Wasser um sonstiges in Abwasseranlagen fließendes Wasser im Sinne von § 2 Nr. 1 AbwS handelte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - VII ZR 198/13, juris Rn. 24-27). Der Senat hat lediglich darauf hingewiesen, dass es unerheblich sei, in welchem Grad das in die Kleinkläranlage zu leitende Schmutzwasser (also einschließlich der Feststoffe) hierin tatsächlich gereinigt wurde und in welchem Zustand tatsächlich das überlaufende Wasser (also eventuell sogar mit Feststoffanteilen) dem öffentlichen Abwasserkanal zugeführt worden war (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - VII ZR 198/13, juris Rn. 26). 6 4. Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 26. März 2015 erledigt worden.

Eick Graßnack Halfmeier Feilcke Jurgeleit Vorinstanzen: AG Eilenburg, Entscheidung vom 27.04.2010 - 2 C 1267/09 LG Leipzig, Entscheidung vom 27.09.2013 - 1 S 223/10 -

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