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IV ZR 130/11

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 130/11 BESCHLUSS vom 6. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2013 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es handelt sich um einen von Besonderheiten geprägten Fall, in dem das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint hat, ohne dass zulassungsrelevante Fehler dargetan oder erkennbar sind. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Senat hat die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 70.018,80 €

Mayen Lehmann Wendt Felsch Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.06.2010 - 14 O 294/08 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 25.05.2011 - 5 U 337/10-53 -

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Paragraphen in IV ZR 130/11

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 103 GG
1 97 ZPO
1 543 ZPO
1 544 ZPO

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