Paragraphen in 5 StR 353/21
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BUNDESGERICHTSHOF StR 353/21 BESCHLUSS vom 27. April 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:270422B5STR353.21.0
-2Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2022 beschlossen:
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. Januar 2022 ist gegenstandslos.
Gründe:
Der Verteidiger des Angeklagten hatte die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. April 2021 bereits mit Schreiben vom 7. September 2021 zurückgenommen, als die Akten dem Bundesgerichtshof am 22. September 2021 vorgelegt wurden. Der Schriftsatz war nicht zu den Senatsakten gelangt. Die Revision wurde mit Senatsbeschluss vom 4. Januar 2022 als offensichtlich unbegründet verworfen. Da die Revision in diesem Zeitpunkt bereits wirksam zurückgenommen worden war, ist der Beschluss gegenstandslos (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 1997 – 1 StR 456/96).
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 21.04.2021 - 626 KLs 13/20 6052 Js 10/20
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