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I B 143/12

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 6.2.2013, I B 143/12 Entscheidung des Bundesfinanzhofs über einen bei Finanzgericht gestellten Berichtigungsantrag nach Einleitung des Rechtsmittelverfahrens Tatbestand I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids (Nichtdurchführung eines Steuerabzugs bei Zahlung von Lizenzgebühren durch den Vergütungsschuldner).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, zahlte in den Jahren 1999 bis 2005 Lizenzgebühren (Entwicklung von Spielideen und Übertragung der Urheberrechte) an Vergütungsgläubiger, die ihren Wohnsitz in Belgien hatten. Eine Abzugsteuer wurde nicht einbehalten. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm die Klägerin mit Bescheid vom 20. Dezember 2006 (und zugleich unter Hinweis auf einen Außenprüfungsbericht) in Haftung (Gesamtbetrag: 4.755 EUR). Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (Sächsisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 16. August 2012 1 K 817/09).

Die Klägerin beantragt unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe II. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.

1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das angefochtene Urteil in der den Beteiligten bekannt gegebenen Fassung. Der von der Klägerin beim FG gestellte Berichtigungsantrag (§ 107 Abs. 1 FGO), über den nach der Einleitung des Rechtsmittelverfahrens innerhalb dieses Verfahrens und durch den Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden ist (z.B. BFH-Beschluss vom 25. November 1999 III B 5/99, BFH/NV 2000, 844, über eine Nichtzulassungsbeschwerde), wird zurückgewiesen. Ein Fehler des Urteils i.S. des § 107 Abs. 1 FGO, der eine Berichtigung rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Für die Klägerin sind ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung (in Verbindung mit dem Beschluss des FG über den Antrag auf Protokollberichtigung vom 24. September 2012) nur die Anträge gestellt worden, die im angefochtenen Urteil angeführt sind.

Dies entspricht im Kern auch dem Vortrag der Klägerin. Soweit sie im Ergebnis geltend macht, die weiteren --in der Klageschrift angekündigten-- Anträge (Aussetzung der Vollziehung, Kostenfolge, Hinzuziehung i.S. des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären, vorläufige Vollstreckbarkeit, Zulassung der Revision, Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union) seien nicht wiederholt worden, weil der Senatsvorsitzende des FG eine Berücksichtigung von Amts wegen angekündigt habe, liegt jedenfalls kein Schreibfehler, Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit (als Fehler i.S. des § 107 Abs. 1 FGO) vor.

2. Soweit die Klägerin mit ihrem Beschwerdevorbringen aus ihrer Beschwerdeschrift auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 FGO verwiesen hat, erfüllt sie die formalen Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht.

a) Denn sie hat nicht konkret dargelegt, dass die hier anhängige Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Sie hat zwar ausdrücklich "der noch ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (auf den BFH-Vorlagebeschluss I R 66/09) grundsätzliche Bedeutung" beigemessen. Ob überhaupt oder inwieweit diese Entscheidung Einfluss auf die im konkreten Rechtsstreit einschlägigen Rechtsfragen hat, wurde allerdings in der Beschwerdeschrift nicht erörtert. Mit ihren allgemeinen Erwägungen zur "Frage, in welchem Wertungsverhältnis ab 2006 und fortan, der Ausschluss der nur subsidiären Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners nach § 219 Satz 3 AO gesehen werden muss, wenn ein Vergütungsschuldner nach dem nach unserer Beurteilung 'verfassungswidrigen' § 50a EStG zum Steuerabzug für die Steuerschuld eines EU-Staatsbürgers verpflichtet ist, welcher nach dem DBA keine Steuer schuldet", hat sie eine konkrete Rechtsfrage, die in einem Revisionsverfahren klärungsfähig wäre, nicht formuliert.

Auch mit dem weiteren Hinweis, das (nachträgliche) Erstattungsverfahren rechtfertige das Abzugsverfahren nicht, da "der Grundsatz des 'venire contra faktum proprium' ... im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung ... auch im Finanzrechtszug Geltung erhalten" solle, wird keine abstrakte Rechtsfrage herausgestellt. Im Übrigen wird von der Klägerin auch nicht ansatzweise der Versuch unternommen, darzulegen, dass es sich insoweit um einen neuen (in der bisherigen Rechtspraxis unerkannten) Gesichtspunkt handelt, der bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids ein Klärungsbedürfnis entstehen lassen könnte.

b) Eine konkrete Darlegung divergierender Rechtssätze des angefochtenen Urteils und anderer Entscheidungen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) fehlt in der Beschwerdebegründung. Ein solches Defizit ist auch nicht durch den Verweis auf den "gesamten bisherigen schriftlichen und mündlichen Vortrag" im Vorverfahren und im FG-Verfahren auszugleichen. Ebenfalls reicht es nicht aus, ohne konkrete Bezeichnung darauf zu verweisen, es liege "inzwischen höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH vor, wonach eine Haftungsinanspruchnahme dann nicht mehr erfolgen dürfe, wenn ein Erstattungsanspruch des Vergütungsschuldners gegenüber dem Vergütungsgläubiger nicht mehr durchgesetzt werden könne. Im Urteil wegen Insolvenz, hier wegen Vertragsbeendigung nach der BP 2005 und Verjährung der teils mehr als 10 Jahre alten Ansprüche." c) Die Darlegungen der Klägerin im Schriftsatz vom 5. Dezember 2012 ändern an diesem Ergebnis nichts. Denn sie sind nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist beim BFH eingegangen. Es handelt sich ihrem Inhalt nach um weiter gehende Darlegungen, die als Reaktion auf die Stellungnahme des FA zu den Darlegungsvoraussetzungen vorgetragen worden sind. Die Klägerin hat damit nicht den bisherigen Beschwerdevortrag erläutert oder vervollständigt, sie hat vielmehr erstmalig aus ihrer Sicht klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfragen formuliert und unter Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze aus verschiedenen (konkret benannten) BFH- bzw. FG-Entscheidungen eine Divergenz herausgestellt. Es kann daher offenbleiben, ob auf dieser Grundlage eine Zulassung der Revision in Betracht gekommen wäre.

3. Verfahrensmängel, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), liegen nicht vor.

Die "ernstliche(n) Zweifel, dass die gesetzlichen Vorgaben des § 105 Abs. 4 FGO erfüllt sind", erfüllen schon angesichts der Entscheidung des FG, seine Entscheidung zuzustellen (§ 104 Abs. 2 FGO; s. dazu auch das Sitzungsprotokoll), die Anforderungen an eine Substantiierung eines Verfahrensmangels nicht. Dass das FG den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, lässt sich der Darlegung der Klägerin nicht entnehmen; das FG hat ausweislich der Entscheidungsgründe die grundlegenden Einwendungen zur Besteuerungspflicht und zur Abzugsteuerpflicht (auf der Grundlage der schriftsätzlichen Ausführungen der Klägerin) zur Kenntnis genommen. Eine mündliche Erörterung aller Einzelfragen der Rechtslage schuldet das Gericht nicht. Die mündliche Verhandlung dient auch nicht dazu, einem Kläger Gelegenheit zu geben, seine schon schriftlich vorgetragene Rechtsmeinung "... noch einmal mündlich vorzutragen". Soweit die Klägerin rügt, dass das FG weiter gehende Anträge weder in das Protokoll aufgenommen noch bei der Urteilsfindung beachtet habe, ist ungeachtet des erfolglosen Protokollberichtigungsverfahrens (Beschluss des FG vom 24. September 2012) nicht ersichtlich, inwieweit sich die angeführten Anträge, wenn sie behandelt worden wären, auf das Ergebnis des angefochtenen Urteils hätten auswirken können.

4. Der Senat sieht von einer weiter gehenden Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 107 FGO
3 115 FGO
2 116 FGO
1 219 AO
1 50 EStG
1 104 FGO
1 105 FGO
1 139 FGO

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