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19 W (pat) 35/10

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 35/10 Verkündet am 25. September 2013

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

BPatG 154 05.11 betreffend das Patent 10 2006 019 167 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2013 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Scholz, als Vorsitzendem, sowie der Richter Merzbach, Dipl.-Ing. Müller und Dipl.-Phys. Bieringer beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 55 - hat das auf die am 21. April 2006 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 10 2006 019 167 mit der Bezeichnung „Hohlkörper für die Betonbauinstallation“ im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom 26. November 2009 aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Einsprechende beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung 55 des DPMA vom 26. November 2009 das Patent 10 2006 019 167 zu widerrufen.

Die Einsprechende macht geltend, dass eine dem Bestand des Patents neuheitsschädlich entgegenstehende Betoninstallationsdose “Pro-Box” der O… AS in N… vor dem Anmeldetag offenkundig vorbenutzt wäre.

Sie hatte dazu bereits mit ihrem Einspruchsschriftsatz vom 28. Februar 2008 als Anlage (E2) sechs Fotos der Betoninstallationsdose “Pro-Box” eingereicht.

Die Einsprechende legte in der mündlichen Verhandlung am 25. September 2013 ein Muster einer Betoninstallationsdose mit der Bezeichnung “Pro-Box” vor, welches in Augenschein genommen wurde.

Der unverändert geltende, erteilte Patentanspruch 1 lautet unter Einfügung einer Gliederung:

„a) Hohlkörper (1) für die Betonbauinstallation mit einem Hohlraum für insbesondere elektrische Einrichtungen und Installationen wie Leuchten, Dosen, Klemmen oder dergleichen Installationsteile,

b) wobei der Hohlkörper (1) Halteteile zu seiner Befestigung an einer Schalung sowie gegenüberliegende Begrenzungswandungen aufweist, von denen eine an der Schalung befestigbar ist, und c) wobei der Hohlkörper (1) eine Öffnung aufweist, die durch ein entfernbares Wandungsteil verschlossen ist,

d) wobei schließlich der hohle, im Querschnitt polygonale oder vorzugsweise runde Mittelteil des Hohlkörpers (1) mindestens einen vom Mittelteil nach außen vorragenden Anschlussstutzen (2) aufweist, der mit einem Tunnel (3) verbindbar ist,

e) der an seinem dem Anschlussstutzen (2) abgewandten Ende durch ein Wandteil (4) geschlossen ist,

e1) wobei der Tunnel (3) mit einem Steckstutzen (5) auf den Anschlussstutzen (2) aufsteckbar oder aufgesteckt ist,

dadurch gekennzeichnet, dass f) der Tunnel (3) mindestens in dem Bereich, der in der Aufstecklage nicht vom Anschlussstutzen (2) gestützt ist, im Querschnitt rund ausgebildet ist oder im Querschnitt einer Rechteckform angenähert ausgebildet ist und ballig nach außen gewölbte Wandflächen (6, 7) aufweist,

f1) die in den Eckbereichen (8) und den Längskantenbereichen (9) über einen großen Radius ineinander übergehen,

g) wobei der Anschlussstutzen (2) des Hohlkörpers (1) sich über nahezu die gesamte Höhe des Hohlkörpers (1) erstreckt g1) und der Steckstutzen (5) im auf den Anschlussstutzen (2) aufgesteckten Bereich eine größere Querschnittsabmessung als der Tunnel (3) im davon abragenden Bereich aufweist,

h) wobei zwischen diesen beiden Bereichen ein sich von dem aufgesteckten Bereich bis zum davon abragenden Bereich stufenlos verjüngender Bereich (11) ausgebildet ist,

h1) dessen gegebenenfalls vorhandene Längskanten und Anschlusskanten an die beiden Bereiche gerundet verlaufen.“

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Gegenstand des Patents ist in der erteilten Fassung patentfähig.

2. Der Einspruch ist zulässig. Die Zulässigkeit wurde im Übrigen von der Patentinhaberin auch nicht bestritten.

3. Als Fachmann legt der Senat einen Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Installationsdosen für die Betonbauinstallation zugrunde.

4. Das Streitpatent betrifft einen Hohlkörper für die Betonbauinstallation. Der Hohlkörper besteht aus einem (angenäherten) Hohlzylinder, welcher stirnseitig mit einer Abdeckung verschließbar ist und an der Mantelfläche einen Anschlussstutzen für einen tunnelartigen Hohlraum (=Tunnel) aufweist, sowie aus dem Tunnel selbst. Der Hohlkörper ist dafür vorgesehen, an einer Betonschalung bündig befestigt zu werden und beim Umgießen mit Beton ortsfest zu bleiben. Er ist geeignet elektrische Installationsteile aufzunehmen, welche nach dem Abbinden des Betons und Entfernen der Betonschalung im Hohlkörper platziert werden können.

Das Streitpatent geht von einem Stand der Technik (DE 44 00 055 C2) aus, welcher einen derartigen Hohlkörper beschreibt, jedoch den Nachteil aufweise, dass der Tunnel beim Vergießen des Betons nicht formhaltig sei (vgl. Patentschrift, Abs. [0003]).

Davon ausgehend liege der Erfindung die Aufgabe zu Grunde, einen Hohlkörper mit Tunnel zu schaffen, der auch dann eine Formhaltigkeit des Tunnels gewährleistet, wenn der Hohlkörper beispielsweise in Schalungen eingebracht ist, die durch Vergießen mit Beton zu Wandteilen ausgebildet werden, so dass hohe Druckkräfte des Betons, insbesondere bei selbstverdichtendem Beton, auf den Tunnel einwirken (vgl. Patentschrift, Abs. [0005]).

Das Streitpatent behebe diesen Nachteil, indem der Querschnitt des Tunnels mindestens in den Bereichen, die vom Anschlussstutzen nicht gestützt werden, eine runde oder angenähert rechteckige Querschnittsform aufweise und die Wandflächen nach außen ballig gewölbt seien. Darüber hinaus sollen die Übergänge der Wandteile des Tunnels in den Eckbereichen und den Längskantenbereichen in großen Radien ineinander übergehen. Der Übergang zwischen dem Bereich am Anschlussstutzen und dem anderen Ende des Tunnels soll stufenlos sein (vgl. Patentschrift, Abs. [0009]).

5. Der Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 1, dass der Hohlkörper aus einem im Querschnitt runden oder polygonalen Mittelteil - also einem Hohlzylinder mit einem mantelseitigen Anschlussstutzen und einem Tunnel mit einem Steckstutzen besteht. Der Tunnel ist mit dem Steckstutzen außen auf den Anschlussstutzen des Hohlzylinders aufsteckbar. Der Tunnel ist an der dem Steckstutzen abgewandten Seite durch eine Wandung verschlossen, die im Patentanspruch 1 nicht näher spezifiziert ist. Dabei hat der Hohlkörper (d. h. der Hohlzylinder mit einer entfernbaren Abdeckung und/oder der Tunnel) Halteteile in Form von Abstandshaltern und Halteösen, mittels der der Hohlkörper an einer Betonschalung ortsfest positioniert werden kann (Merkmale a) bis e1)).

Die Merkmale f) bis h1) spezifizieren den Tunnel. Der Fachmann entnimmt dem, dass der Tunnel drei Bereiche aufweist:

- einen ersten Bereich, in dem der Steckstutzen in der Aufstecklage von dem Anschlussstutzen des Hohlzylinders gestützt wird (Merkmal f) erster Teilsatz) und welcher sich über die gesamte Höhe des Hohlkörpers erstreckt (indirekt aus Merkmal g)),

- einen davon abragenden Bereich, in dem die Querschnittsabmessung kleiner ist als im ersten Bereich (Merkmal g1)) und

- einen sich stufenlos verjüngenden Bereich zwischen diesen beiden Bereichen (Merkmal h) mit gerundeten Kanten (Merkmal h1)).

Gemäß Merkmal f) soll der Querschnitt des Tunnels (zumindest außerhalb des Steckstutzens) rund oder einer Rechteckform angenähert sein mit ballig nach außen gewölbten Wandflächen. Dem Merkmal f1) entnimmt der Fachmann, dass die gewölbten Wandflächen in den Längskantenbereichen gerundet ineinander übergehen. Der Senat legt die Merkmale f) und f1) aus der Sicht des Fachmanns in ihrer Gesamtheit so aus, dass der Tunnel ballig nach außen gewölbt und an keiner Stelle außerhalb des ersten Bereichs eben oder nach innen gewölbt ist.

Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass der Tunnel lediglich zwei nach außen gewölbte Wandflächen aufweisen müsse und stützt sich dabei auf die Phrase „nach außen gewölbte Wandflächen“ des Merkmals f). Dies entnehme der Fachmann aus dem im Anspruchswortlaut verwendeten Plural. Nach der BGH-Entscheidung „Informationsübermittlungsverfahren“ ist zur Auslegung jedoch zu ermitteln, was sich aus Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellt. Technische Lehre ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2007 - X ZB 9/06, Leitsatz b); BGHZ 172, 108). So entnimmt der Fachmann nach Überzeugung des Senats aus dem Merkmal f1), welches die gewölbten Wandflächen (Merkmal f))

unter anderem dahingehend genauer spezifiziert, dass die nach außen gewölbten Wandflächen an den Längskantenbereichen ineinander übergehen. Somit müssen zwei nach außen gewölbte Wandflächen benachbart sein, welche an einem gemeinsamen Längskantenbereich ineinander übergehen. Gemäß dem Anspruchswortlaut im Merkmale f1) („Längskantenbereichen“ ebenfalls im Plural) ist zumindest ein weiterer Längskantenbereich beansprucht, an dem nach außen gewölbte Wandflächen ineinander übergehen. Der Fachmann entnimmt daraus, dass zumindest eine dritte nach außen gewölbte Wandfläche mit dem Merkmal f) beansprucht ist.

Aus diesem Grunde kann ein Tunnel, der nach Interpretation der Einsprechenden nur zwei gewölbte Wandflächen aufweise, aus dem Anspruchswortlaut nicht entnommen werden.

6. Zur Inaugenscheinnahme der „Pro-Box“

Die „Pro-Box“ besteht aus zwei Teilen, einem im Wesentlichen zylinderförmigen Hohlraum (unten links im Foto) und einem Tunnel (oben rechts im Foto).

Der zylinderförmige Hohlraum der „Pro-Box“ weist augenscheinlich die Merkmale a) bis d) auf. Der Hohlraum der „Pro-Box“ ist mit einem Tunnel verbindbar. Der Tunnel ist durch ein Wandteil geschlossen und auf den Hohlraum aufsteckbar, welches den Merkmalen e) und e1) entspricht. Die Betoninstallationsdose „Pro-Box“ weist folgenden nach Inaugenscheinnahme skizzierten Querschnitt in dem Bereich, der sich am Steckstutzen des Tunnels, anschließt, auf:

Skizze 1: Querschnitt durch den Tunnel Im Querschnitt ist eine angenähert hexagonale Form zu erkennen, deren Unterseite um ein U-Profil erweitert ist. Die Wandflächen des U-Profils sind eben. Die obere und die links und rechts daran anschließenden Flächen sind ebenfalls eben. Die beiden Flächen, die sich links und rechts an das U-Profil anschließen sind nach außen hin gewölbt. Die „Pro-Box“ weist entlang des U-Profils und in den Übergangsbereichen zwischen jeweils einer der beiden gewölbten Wandflächen zu den benachbarten ebenen Wandflächen Kanten auf.

Skizze 2: Übergangsbereich vom Anschlussstutzen zum Steckstutzen Die Skizze 2 zeigt einen Schnitt durch den oberen Bereich des Steckstutzens des Tunnels. Zu erkennen ist, dass der Steckstutzen des Tunnels eine Nut aufweist, die auf den Anschlussstutzen des Holzylinders aufgesteckt wird. In dem mit  gekennzeichneten Bereich ist der Steckstutzen auf den Anschlussstutzen aufgesteckt bzw. aufsteckbar. Davon ragt der mit  gekennzeichnete Bereich ab, welcher sich stufenlos verjüngt (vgl. auch Foto). Dazwischen befindet sich ein mit  gekennzeichneter Übergangsbereich auf der Außenseite des Tunnels. 7. Der „Pro-Box“ fehlen demnach die Merkmale f) und f1), da deren Tunnel weder einen runden noch einen einem Rechteck angenäherten Querschnitt aufweist und da deren Tunnel nicht ballig ist. Der „Pro-Box“ fehlen auch die Merkmale h) und h1). Denn der Bereich  der „Pro-Box“ verjüngt den Querschnitt nicht stufenlos und nicht ohne Kanten (vgl. obige Skizze 2). Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit neu gegenüber der „Pro-Box“. 8. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht ausgehend von der „Pro-Box“ auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Nach Überzeugung des Senats besteht die erfinderische Idee des Streitpatents darin, dass alle Seitenwandungen nach außen gewölbt und alle Kantenbereiche gerundet (mit großen Radien) sind. Der Querschnitt des Tunnels weist damit an keiner Stelle (scharfe) Kanten oder ebene Flächen auf. Durch die ballige Form des Tunnels werden die einwirkenden Druckkräfte des Betons abgeleitet wie bei einer idealen runden Querschnittsform, jedoch ist der Aufnahmeraum für die elektrischen Installationsgeräte an diese angepasst. Eine runde Querschnittsform des Tunnels sei zwar gemäß Streitpatent, Absatz [0009] besonders vorteilhaft für die Druckaufnahme, jedoch sei häufig ein rechteckförmiger Querschnitt für den Einbau entsprechender elektrische Bauteile besser geeignet.

Diese Idee konnte der Fachmann selbst in Kenntnis der Betoninstallationsdose „Pro-Box“ nicht in naheliegender Weise entwickeln. Denn die „Pro-Box“ weist mehrere ebene Wandflächen und mehrere nicht gerundete Kanten auf.

Die von der Einsprechenden im Einspruchsverfahren genannte DE 44 00 055 C2 wurde im Beschwerdeverfahren von ihr nicht mehr angesprochen. Der Senat teilt hinsichtlich die Auffassung der Patentabteilung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber der DE 44 00 055 C2 neu (§ 3 PatG) ist und auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG) beruht (vgl. Beschluss der Patentabteilung 55 vom 26. November 2009).

Auch eine gemeinsame Betrachtung der „Pro-Box“ und der DE 44 00 055 C2 konnte den Fachmann nach Auffassung des Senats nicht veranlassen die „ProBox“ so umzukonstruieren, dass ihr die fehlenden Merkmale f), f1), h) und h1) in naheliegender Weise hinzugefügt werden könnten, was von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht vorgetragen worden ist.

9. Somit kann dahin gestellt bleiben, ob die auf den Fotos der (E2) gezeigte Betoninstallationsdose „Pro-Box“ der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag des Streitpatents zugänglich war, denn die auf den Fotos abgelichtete und vom Senat in Augenschein genommene Betoninstallationsdose „Pro-Box“ stünde dem Gegenstand des Streitpatents ohnehin nicht patenthindernd entgegen.

10. Bei dieser Sachlage erging der Beschluss über die Aufrechterhaltung des Streitpatents im Ergebnis zu Recht. Die Beschwerde der Einsprechenden war daher zurückzuweisen.

Dr. Scholz Merzbach J. Müller Bieringer Pü

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