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V ZA 35/12

BUNDESGERICHTSHOF V ZA 35/12 BESCHLUSS vom 18. April 2013 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beklagten beantragen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den ihre Berufung zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts. Dieser ist den Beklagten zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 8. November 2012 zugestellt worden. Mit am 10. Dezember 2012, einem Montag, eingegangenem Schriftsatz haben die Beklagten, vertreten durch ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gestellt. Mit dem Antrag ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten zu 2 eingereicht worden. Die beigefügten Belege beziehen sich auf drei Ratenzahlungsverpflichtungen aus Darlehensverträgen.

II. 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen. Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Beklagte zu 1 hat keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem unterschriebenen Vordruck übermittelt. Diesem Erfordernis ist der Beklagte zu 2 zwar nachgekommen. Jedoch fehlen Belege über die darin aufgeführten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Beifügung der "entsprechenden Belege" ist dem Antragsteller in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, FamRZ 2004, 99, 100). Der Vordruck verdeutlicht durch Hinweise, welche Angaben im Regelfall besonders zu belegen sind; der Nachweis über die Bruttoeinnahmen wird hierbei als notwendiger Beleg bezeichnet, der - was unbedingt zu beachten sei - beigefügt werden müsse. Im Übrigen ist unklar, weshalb die 1935 geborenen Beklagten keine Ruhestandsbezüge beziehen. Wegen der Unvollständigkeit der Angaben und eingereichten Unterlagen durften die Beklagten bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass ihrem Prozesskostenhilfeantrag - allein auf der Grundlage ihrer bis dahin erfolgten Darlegung entsprochen würde.

2. Ein Hinweis auf die fehlende Substantiierung des Prozesskostenhilfeantrags konnte nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgen, weil der Antrag erst am 10. Dezember 2012 um 22.11 Uhr und damit am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingegangen ist.

Eines Hinweises zum jetzigen Zeitpunkt bedarf es nicht, weil den Beklagten damit nicht gedient wäre. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist verstrichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 233 ZPO, kommt nicht in Betracht. Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen. Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzuhalten (Senat, Beschluss vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12, Grundeigentum 2012, 495; Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004,

1961, 1962 mwN). Ein etwaiges Verschulden ihrer Anwälte wäre den Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 70).

Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 31.01.2012 - 1 O 1585/08 OLG München, Entscheidung vom 31.10.2012 - 3 U 879/12 -

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