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AnwSt (R) 6/12

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES AnwSt (R) 6/12 URTEIL vom 26. November 2012 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 26. November 2012, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Professor Dr. Kayser als Vorsitzender,

die Richterinnen am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Lohmann, der Rechtsanwalt Dr. Wüllrich, die Rechtsanwältin Dr. Hauger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt De. in Person,

Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Generalstaatsanwaltschaft Hamm gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. März 2012 wird verworfen.

Die durch das Rechtsmittel entstandenen Gerichtskosten trägt die Staatskasse, die gerichtlichen Auslagen und die dem Rechtsanwalt entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer D.

hat den Rechtsanwalt für schuldig befunden, in den Jahren 2006 sowie 2008 und 2009 sich der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, nicht würdig erwiesen zu haben, indem er gewerbsmäßigen Betrug in 58 Fällen zum Nachteil verschiedener Rechtsschutzversicherungen beging. Es hat ihm für die Dauer von drei Jahren verboten, als Vertreter und Beistand in Strafsachen und Ordnungswidrigkeitenverfahren tätig zu werden. Die gegen dieses Urteil eingelegte, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Generalstaatsanwaltschaft D.

hat der Anwaltsgerichtshof verworfen. Dagegen wendet sich die Generalstaatsanwaltschaft H. mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision.

Das Rechtsmittel, mit dem in erster Linie die Ausschließung von Rechtsanwalt De. aus der Rechtsanwaltschaft erstrebt wird, hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß begründet worden.

Nach allgemeiner Meinung ist bei Urteilen anfechtungsberechtigt die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 296 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1994 - 2 StR 172/94, NStZ 1995, 204; Urteil vom 3. Dezember 1997 - 5 StR 267/97, BGHR GVG § 145 Ersetzungsbefugnis 1; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 296 Rn. 2; Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 296 Rn. 8; Radtke/ Hohmann, StPO, § 296 Rn. 44; Loh, MDR 1970, 812, 813). Diese Staatsanwaltschaft hat auch die Revision zu begründen, § 345 Abs. 1 StPO, wobei allerdings nicht die formalen Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO gelten. Für die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft reicht die einfache Schriftform; dieser wird durch die Einreichung beglaubigter Abschriften genügt (vgl. MeyerGoßner, aaO § 345 Rn. 23; Frisch in SK-StPO, § 345 Rn. 57; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1951 - 3 StR 513/51, BGHSt 2, 77 f.; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, NJW 1980, 172, 174 f.).

Die hier zuständige Generalstaatsanwaltschaft H. hat mit beglaubigtem Anschreiben dem Anwaltsgerichtshof eine Revisionsbegründungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft D.

mit der Bitte um weitere Veranlassung vorgelegt. Damit hat sich die Generalstaatsanwaltschaft H. den Inhalt dieser Schrift als eigene Revisionsbegründung zu Eigen gemacht, so dass eine Revisionsbegründung der zuständigen Staatsanwaltschaft vorliegt.

2. Die Revision ist jedoch unbegründet. Dass eine schwerwiegende Pflichtverletzung des betroffenen Rechtsanwalts vorliegt, die im Regelfall zum Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft führt, hat der Anwaltsgerichtshof gesehen. Hinsichtlich der erkannten Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO deckt die Revision keinen Rechtsfehler auf.

Ob besondere Umstände vorliegen, die es trotz gravierender Pflichtverletzung rechtfertigen, von einem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft abzusehen, hat der Tatrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung aller für die Rechtsfolgenzumessung maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Es ist allein seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des betroffenen Rechtsanwalts gewonnen hat, die wesentlichen ent- und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Der Schuldgehalt der Tat hat dabei im standesrechtlichen Verfahren eine geringere Bedeutung als im allgemeinen Strafrecht. Kann der Gefahr erneuter schwerwiegender Standesverfehlungen mit milderen Maßnahmen als dem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft begegnet werden, so sind diese zu verhängen. Das Revisionsgericht kann in diese Entscheidung nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Zwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Maßnahme von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein und das rechtsuchende Publikum vor weiteren Gefahren zu schützen, soweit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatrichter vorgenommene Bewertung hinnehmen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2004 - AnwSt (R) 16/03).

Der Anwaltsgerichtshof hat nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Verhängung eines dreijährigen Vertretungsverbots auf dem Gebiet des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts als ausreichend angesehen, um eine weitere Gefährdung der Rechtspflege durch den betroffenen Rechtsanwalt zu verhindern. Er hat dabei insbesondere abgestellt auf die Selbstanzeige des Rechtsanwalts, die vorbehaltlose Aufarbeitung des Sachverhalts gegenüber allen Geschädigten und die Schadenswiedergutmachung innerhalb weniger Tage.

Rechtsfehler bei dieser Abwägung zeigt die Revision nicht auf. Weder geht der Anwaltsgerichtshof von unzutreffenden Tatsachen aus, noch hat er wesentliche Umstände, die sich zum Nachteil des betroffenen Rechtsanwalts auswirken könnten, übersehen. Mit ihrer eigenen, abweichenden Bewertung der festgestellten Umstände kann die Revisionsführerin im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Dass die verhängte Maßnahme offensichtlich ungeeignet wäre, die dem berufsgerichtlichen Verfahren gesetzten Ziele zu erreichen, lässt sich nicht feststellen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 198 BRAO.

Kayser Roggenbuck Lohmann Wüllrich Hauger Vorinstanzen: Anwaltsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 21.06.2011 - 3 EV 548/09 AGH Hamm, Entscheidung vom 02.03.2012 - 2 AGH 21/11 -

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2 116 BRAO
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