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17 W (pat) 22/11

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 22/11 Verkündet am 24. Februar 2015

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2009 039 867.8 - 53 …

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung sowie des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann BPatG 154 05.11 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe I.

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 3. September 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung:

„Verfahren zur Bewertung von Kandidaten durch Abstimmung sowie ein hierzu bestimmtes System und ein Programm-Produkt mit einem computerlesbaren Medium“.

Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Februar 2011 zurückgewiesen. Die Prüfungsstelle begründet die Zurückweisung damit, dass die beanspruchte Lehre im Hinblick auf das Patentierungsverbot von mathematischen Methoden sowie von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 PatG) vom Patentschutz ausgeschlossen sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde des Anmelders.

Zur mündlichen Verhandlung ist er, wie angekündigt, nicht erschienen. Er beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 und 2 vom 14. Juli 2011, Beschreibung Seiten 1 bis 10 und 4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4, jeweils vom Anmeldetag.

In der Beschwerdebegründung führt der Anmelder aus, dass nach seiner Ansicht durch die Erfindung eine technische Aufgabe mit technischen Mitteln gelöst werde und die Erfindung damit dem Patentschutz grundsätzlich zugänglich sei.

Der geltende Patentanspruch 1, hier mit einer Gliederung versehen, lautet:

A. System zur Bewertung von Kandidaten, insbesondere bei Abstimmungswettbewerben, umfassend: a. eine Eingabeeinheit zur Stimmabgabe durch berechtigte Wahlpersonen; b. eine Kommunikationseinheit zur Erfassung von Aktivitätsparametern der Wahlperson sowie Festlegung; c. eine Ausgabeeinheit zur Visualisierung einer Kandidatenrangfolge mehrerer Kandidaten und/oder eines Favoriten; d. eine Ausgabeeinheit zur Visualisierung einer Wahlpersonenrangfolge von Wahlpersonen.

Zu dem nebengeordneten, auf ein Programm-Produkt gerichteten Anspruch 2 wird auf die Akte verwiesen.

Der Anmeldung sollte ursprünglich die Aufgabe zugrunde liegen, eine Möglichkeit zu schaffen, einerseits Abstimmungswettbewerbe für die Wahlpersonen interessanter zu gestalten und zugleich einen zusätzlichen wirtschaftlich verwertbaren Nutzen für verbundene Partner zu schaffen. Weiterhin sollte die Aufgabe zugrunde liegen, ein System zur Bewertung von Kandidaten sowie ein ProgrammProdukt mit einem computerlesbaren Medium mit einer darauf aufgezeichneten Computerprogrammlogik zur Bewertung von Kandidaten zu schaffen (Offenlegungsschrift Absatz [0012]). Gemäß der Beschwerdebegründung (S. 3 Absatz 1 und S. 5 Absätze 2, 3) soll die durch die Erfindung gelöste Aufgabe nunmehr darin bestehen:

- ein System zur Steuerung durch Integration von Wahlpersonen zu schaffen;

- jedem einzelnen Nutzer höhere Transparenz und höherwertigere Informationen in Abhängigkeit seines Verhaltens zur Verfügung zu stellen um dieses gemäß der eigenen Zielsetzung anpassen zu können;

- allen Nutzern gleichermaßen derartige Informationen zukommen zu lassen, um im Ergebnis auch mit deutlich höherer Aktivität im der Summe rechnen zu können.

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurde folgende Druckschrift genannt:

D1: US 2008 / 0071756 A1.

Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da das System des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 Satz 1 PatG).

1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein System und ein ProgrammProdukt zur Bewertung von Kandidaten mittels einer Abstimmung.

Aus dem Stand der Technik seien verschiedenste Systeme bekannt, mit denen eine Abstimmung durchgeführt werden kann. Diese umfassten elektronische Voting- und Contest-Systeme, TED-Systeme und e-Voting Systeme. Für die Ermittlung bzw. die Berechnung der Abstimmungsergebnisse würden Wahlregeln und mathematische Methoden verwendet. Der Nachteil dieser bekannten Systeme liege in der geringen Wähleraktivierung, d. h. für die Wähler bestehe nur ein geringer Anreiz an einer Abstimmung teilzunehmen (Offenlegungsschrift Absätze [0002]-[0010]).

Zur Verbesserung der Wähleraktivierung schlägt die Anmeldung im Prinzip vor, die Anzahl von Punkten, welche eine Wahlperson zum Zeitpunkt einer Stimmabgabe an einen Kandidaten vergeben kann, vom Rang der Wahlperson und/oder des Kandidaten auf der Basis von zeitlich veränderlichen Ranglisten abhängig zu machen (Offenlegungsschrift Absätze [0014]-[0016]). Der jeweilige Rang einer Wahlperson hängt hierbei unter anderem von deren erfassten Aktivitäten etwa auf den Webseiten von Werbepartnern ab (Offenlegungsschrift Absätze [0020]-[0023], [0025] ff.).

Gemäß Patentanspruch 1 wird dies mit einem System zur Bewertung von Kandidaten (Merkmal A) erreicht. Das System verfügt dazu über eine Eingabeeinheit, die einer berechtigten Wahlperson die Stimmabgabe ermöglicht (Merkmal a), eine Kommunikationseinheit, mit der die Aktivität eines Wählers erfasst wird und eine Festlegung erfolgt (Merkmal b), eine Ausgabeeinheit zur Darstellung der Kandidatenrangfolge mehrerer Kandidaten und/oder eines Favoriten (Merkmal c) sowie eine Ausgabeeinheit zur Anzeige der Rangfolge von Wählern (Merkmal d).

Einige Anspruchsmerkmale bedürfen der Erläuterung:

Ein Kandidat ist im Zusammenhang der Anmeldung als eine natürliche Person, ein Gegenstand, eine Partei, ein Tier oder ein immaterieller Gegenstand (bspw. ein Musiktitel) anzusehen (Offenlegungsschrift Absätze [0002], [0003]). Unter der Bezeichnung „Festlegung“ ist die Festlegung der individuellen Stimmberechtigung eines Wählers (bspw. die Anzahl der möglichen Stimmen oder deren Gewichtung) einschließlich der Bestimmung einer Rangfolge von Wahlpersonen und evtl. auch von Kandidaten zu verstehen (Offenlegungsschrift Absätze [0043], [0044]).

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird ein Programm für eine Abstimmung zu implementieren, sieht der Senat einen Informatiker oder Programmierer mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Programmierung von Online-Bewertungssystemen an.

2. Das System nach Anspruch 1 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Erfindungen mit Bezug zu Geräten und Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zunächst zu klären, ob der Gegenstand der Erfindung zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet liegt (§ 1 Abs. 1 PatG). Da das Gesetz Programme für Datenverarbeitungsanlagen (ebenso wie Pläne, Regeln und Verfahren für Spiele und für geschäftliche Tätigkeiten) als solche durch § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG vom Patentschutz ausschließt, sind bei der anschließenden Prüfung der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (BGH GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topografischer Informationen; BGH GRUR 2013, 909 - Fahrzeugnavigationssystem).

b) Die grundsätzliche Technizität (§ 1 Abs. 1 PatG) eines Systems zur Durchführung einer Abstimmung, welches über eine Eingabeeinheit, eine Kommunikationseinheit (bspw. Server oder Rechner) und eine Ausgabeeinheit verfügt, steht hier außer Frage.

c) Jedoch sind zumindest die Merkmale, die eine Rangfolge der Kandidaten und der Wahlpersonen (in den Merkmalen c und d) betreffen, bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen. Denn diesen Merkmalen liegt kein technisches Problem zugrunde. Die Erstellung von Rangfolgen und deren Anwendung zur Punktevergabe bildet lediglich Regeln (im Sinne von Spielregeln), welche eine erhöhte Aufmerksamkeit und Teilnahmebereitschaft des Publikums (Wahlpersonen) bewirken sollen und somit allenfalls psychologische Probleme lösen. Darüber hinaus gibt die Visualisierung einer Rangfolge nur einen Verwendungshinweis für die Ausgabeeinheit und bildet diese somit nicht weiter aus (vgl. BGH GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage). Entsprechendes gilt für die Festlegung der Stimmberechtigung aufgrund der Aktivitätsparameter der Wahlperson (in Merkmal b). Eine Änderung der Gewichtung der Stimme bzw. der Anzahl der Stimmen beruht lediglich auf geschäftlichen und psychologischen Überlegungen. Denn sie dient lediglich dem Zweck die Abstimmung interessanter zu gestalten und damit die Teilnahmebereitschaft der Wähler zu erhöhen, wodurch bspw. mehr Zugriffe auf die (Web-)Seiten der Partnerunternehmen erfolgen.

Das Vorbringen des Anmelders (siehe Beschwerdebegründung) konnte zu keiner anderen Beurteilung führen. Zum einen löst die durch die Erfindung möglicherweise bewirkte Steuerung des Nutzerverhaltens wie oben ausgeführt allenfalls psychologische oder geschäftliche, jedoch keine technischen Probleme. Sofern der Anmelder zum anderen vorbringt, durch das beanspruchte System werde der Einsatz technischer Ressourcen (Speicher- und Prozessorkapazität) bei den beteiligten Partnern verringert, da Besucher auf ihre Webseiten geführt würden, ohne dass der Partner einen eigenen Voting-Wettbewerb aufsetzen müsse, so ist dem entgegenzuhalten, dass die gesamte Anmeldung keine Verringerung des Einsatzes technischer Ressourcen lehrt. Es kommt nicht darauf an, ob eine solche sich vielleicht einstellende Folge tatsächlich eintritt, da sie nicht Gegenstand der patentgemäßen Anweisungen ist, sondern sich unter Umständen als deren mittelbare Folge ergeben kann, vgl. BGH GRUR 2011, 610 - Webseitenanzeige (III.1.d).

d) Die für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit danach allenfalls in Betracht kommenden Merkmale A, a, b (teilweise), c (teilweise) und d (teilweise) sind aus dem Stand der Technik zu entnehmen.

D1 zeigt (insbes. Abstract, [0001], [0017] und Fig. 1) ein System zur Bewertung von Kandidaten bzw. immateriellen Gegenständen wie z. B. Musiktiteln (Merkmal A) mit einer Eingabeeinheit zur Stimmabgabe durch berechtigte Wahlpersonen ([0029], [0030] und Fig. 1) (Merkmal a).

Weiter ist eine Kommunikationseinheit zur Erfassung von Aktivitätsparametern der Wahlperson ([0031], [0032] und Fig. 1) beschrieben, wobei auch eine Stimmabgabe als Aktivitätsparameter anzusehen ist (Merkmal b), sowie eine Ausgabeeinheit (Merkmale c und d), mit der die ermittelten Ergebnisse dargestellt werden ([0026], [0031]).

Der Anspruch 1 ist demnach nicht gewährbar.

3. Mit dem Patentanspruch 1 fällt auch der nebengeordnete Anspruch 2, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).

4. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr entspricht der Billigkeit.

Wie der Senat bereits mehrfach festgestellt hat, stellt die Ablehnung einer von dem Anmelder beantragten Anhörung in der Regel einen Verfahrensfehler dar. Im vorliegenden Fall wurde die beantragte Anhörung von der Prüfungsstelle mit der Begründung abgelehnt, dass der Inhalt der Anmeldung einen überschaubaren und leicht verständlichen Sachverhalt darstelle und keine technischen Fragen offen seien. Wie aus dem einzigen Prüfungsbescheid und der Erwiderung des Anmelders hierauf jedoch hervorgeht, bestanden zwischen Anmelder und Prüfungsstelle gravierende Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des Anmeldungsgegenstandes. In solchen Fällen ist die Durchführung einer beantragten Anhörung regelmäßig sachdienlich. Dies gilt umso mehr, als der Anmelder auf den Bescheid der Prüfungsstelle reagiert und ausführlich zu den technischen und rechtlichen Sachverhalten Stellung genommen hat. Eine mangelnde Bereitschaft des Anmelders an einer konstruktiven Gestaltung des Verfahrens ist somit nicht zu erkennen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Morawek Eder Dr. Thum-Rung Hoffmann Fa

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