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4 StR 502/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 502/12 BESCHLUSS vom 12. März 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2013 gemäß § 154 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 16. Juli 2012 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall A. II. 2) d) gg) der Urteilsgründe (Nr. 39 der Anklageschrift) wegen Betrugs verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in acht Fällen unter Einbeziehung der Strafe wegen Betrugs aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Osnabrück vom 8. Mai 2009 und der Strafe wegen Hehlerei aus dem Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 2. November 2009 in der Fassung des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 10. Februar 2011 nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiter hat es ihn wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Teileinstellung. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall A. II. 2) d) gg) der Urteilsgründe wegen Betrugs verurteilt worden ist.

Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen von fünfmal einem Jahr, einmal neun Monaten und einmal sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie 70 Tagessätzen zu je 20 Euro Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Osnabrück vom 8. Mai 2009 und 120 Tagessätzen zu je 12 Euro Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 2. November 2009 ausschließen, dass das Landgericht ohne die im eingestellten Fall verhängte Strafe eine noch mildere Gesamtstrafe gebildet hätte.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Mutzbauer Cierniak Franke Bender Quentin

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