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IV ZR 264/22

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 264/22 BESCHLUSS vom 3. Mai 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:030523BIVZR264.22.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Götz und Piontek am 3. Mai 2023 beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 12.000 €

Gründe:

I. Der Kläger begehrt als Vorerbe des 1970 verstorbenen Erblassers die Feststellung, dass sein Sohn zum Nacherben des Erblassers berufen ist und dem Beklagten nur ein nachrangiges Anwartschaftsrecht als möglicher Ersatzerbe zusteht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und den Streitwert auf 20.000 € festgesetzt. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

1. Das in entsprechender Anwendung von § 3 ZPO maßgebliche Interesse des Klägers daran, die Nacherbenstellung seines Sohnes feststellen zu lassen, richtet sich auf eine Steigerung seiner Verfügungsfreiheit als Vorerbe, falls sein Sohn und nicht der Beklagte Nacherbe ist. Dazu hat der Kläger geltend gemacht, die unentgeltliche Übertragung eines Nachlassgrundstücks auf seinen Sohn zu beabsichtigen, und den Wert dieses mit einem denkmalgeschützten Haus bebauten Grundstücks mit 60.000 € angegeben. Auf dieser Grundlage haben die Vorinstanzen den Streitwert auf 20.000 € festgesetzt. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht jedoch ohne Bindung an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts selbst zu befinden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni 2019 - IV ZR 224/18, juris Rn. 6 m.w.N.). Der Senat bemisst diese mit 12.000 €.

Das Interesse an einer Verfügung über das Grundstück ohne Beeinträchtigung des Nacherbenrechts ist in seinem wirtschaftlichen Wert mit der Löschung eines Nacherbenvermerks vergleichbar. Dieses nach freiem Ermessen zu schätzende Interesse kann anhand der Umstände des Einzelfalls nach einem Bruchteil des Grundstückswerts zwischen 1/10 und 1/3 bemessen werden (vgl. OLG Bamberg ZEV 2012, 549 [juris Rn. 2]; allgemein für die Löschung von das Eigentum belastenden Eintragungen: Musielak/Voit/Heinrich, ZPO 20. Aufl. § 3 Rn. 31 "Löschung"; Zöller/Herget, ZPO 34. Aufl. § 3 Rn. 16.113 "Löschung"). Dabei ist hier ein Bruchteil von 1/5 angemessen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Person des Nacherben, die der Kläger feststellen lassen will, nach dem zugrundeliegenden Erbvertrag nur untergeordnete Bedeutung für die Verfügungsfreiheit des Vorerben hat. Nach II. § 4 des Erbvertrages unterliegt die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken zwar einschränkenden Auflagen, doch soll - so diese erfüllt sind - "der Besitzer auch ohne Zustimmung des Nacherben zu Veräusserung und Belastung […] als ermächtigt gelten". Angesichts dessen, dass damit für den Vorerben im Verhältnis zum Nacherben im Wesentlichen nur die Beschränkung für unentgeltliche Verfügungen gemäß § 2113 Abs. 2 BGB relevant wird, kommt eine Wertfestsetzung am oberen Rand der genannten Spanne nicht in Betracht.

2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist für die Streitwertbemessung weiterhin von dem Grundstückswert in Höhe von 60.000 €, den der Kläger in der Klageschrift und Berufungsbegründung angegeben hat, auszugehen. Eine Wertsteigerung bis zum Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wäre zwar für den Wert der Beschwer zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2020 - IV ZR 79/20, ZEV 2021, 41 Rn. 5), jedoch ist eine solche für das in Rede stehende Grundstück weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Behauptung einer allgemeinen Steigerung der Bodenrichtwerte durch den Kläger hat keine Aussagekraft für den Wert des mit einem denkmalgeschützten Haus bebauten Nachlassgrundstücks, das mit zunehmendem Alter und Sanierungsbedarf auch an Wert verlieren könnte. Der Verweis der Beschwerde auf die aus dem Grundstück erzielten Mieteinnahmen ist für Beschwer und Streitwert ohne Bedeutung, da sich diese gemäß § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO - hier in entsprechender Anwendung - nach dem Verkehrswert des Grundstücks richten (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2019 - IV ZR 178/18, juris Rn. 4); auf den Ertragswert kommt es daher nicht an.

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer Partei ferner verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 - IV ZR 293/17, juris Rn. 4 m.w.N.). So liegt es hier. Der Streitwert der Klage ist von den Vorinstanzen auf der Grundlage der Angaben in der Klageschrift und der Berufungsbegründung festgesetzt worden; eine abweichende Festsetzung hat der Kläger zu keiner Zeit verlangt. Mit der Beschwerde macht er erstmals geltend, dass weitere Ländereien aus dem Nachlass werterhöhend zu berücksichtigen seien. Da das wirtschaftliche Interesse des Klägers an seiner Klage nicht mit dem Nachlasswert identisch ist, sondern nur dem Interesse an einer gesteigerten Verfügungsfreiheit entspricht, genügt die bloße Existenz weiterer Nachlassgrundstücke unbekannten Werts, nicht für deren streitwerterhöhende Berücksichtigung.

III. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

-68 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Piontek Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 04.11.2020 - 4 O 396/19 OLG Frankfurt am Main in Kassel, Entscheidung vom 13.05.2022 - 25 U 302/20 -

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