1 StR 428/16
BUNDESGERICHTSHOF StR 428/16 BESCHLUSS vom 9. November 2016 in der Strafsache gegen
1. 2. 3.
wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2016:091116B1STR428.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. November 2016 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. April 2016 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen ist der Senat zur Entscheidung über die Beschwerden der Angeklagten S.
und P.
gegen die sie betreffenden Bewährungsbeschlüsse des Landgerichts (§ 268a StPO) nicht berufen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 5 StR 92/13).
Soweit sich die beiden vorgenannten Angeklagten mit Beschwerden zudem gegen den Beschluss des Landgerichts vom 12. April 2016 richten, mit dem der dingliche Arrest aus den Beschlüssen des Amtsgerichts Stuttgart vom
1. Juni 2012 (
und
) in Höhe von 302.956,77 Euro gemäß § 111i Abs. 3 StPO für drei Jahre aufrechterhalten worden ist, besteht keine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs. Zuständig ist das Oberlandesgericht (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Es fehlt an einer gesetzlichen Regelung, die die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs begründet. Die Zuständigkeitszuweisung in § 305a Abs. 2 StPO betrifft lediglich Beschwerden gegen Beschlüsse gemäß
§ 268a Abs. 1 und 2 StPO. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung von § 305a Abs. 2 StPO auf Beschwerden gegen Beschlüsse gemäß § 111i Abs. 3 StPO liegen nicht vor (OLG Hamm, Beschluss vom 4. September 2014 – 3 Ws 253/14, juris Rn. 4).
Raum Radtke Graf Fischer Jäger
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