Paragraphen in XI ZR 327/15
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1 | 565 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 327/15 BESCHLUSS vom 24. November 2015 in dem Rechtsstreit OLG Dresden - Az. 8 U 1760/14 vom 11.06.2015; LG Leipzig - Az. 7 O 2086/14 vom 18.11.2014; Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen:
Die Beklagte wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 11. Juni 2015 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr auferlegt (§§ 565 Satz 1, 516 Abs. 3 ZPO).
Streitwert: 98.000 €
Ellenberger Menges Joeres Dauber Matthias
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