Paragraphen in X ZR 14/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 31 | PatG |
1 | 99 | PatG |
1 | 299 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF X ZR 14/20 BESCHLUSS vom 18. Juni 2020 in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2020:180620BXZR14.20.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens (2 Ni 14/17 [EP], verbunden mit 2 Ni 20/17 [EP]) und des vorliegenden Berufungsverfahrens gewährt.
Gründe:
Der Antragstellerin ist Einsicht in die gesamte Nichtigkeitsakte zu gewähren. Die von der Beklagten und den Klägerinnen erhobenen Einwände im Hinblick auf Aktenteile, die parallel geführte Verletzungsverfahren betreffen, sind unbegründet.
Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich frei (§ 99 Abs. 3 Satz 1 und § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG). Der Darlegung eines eigenen berechtigten Interesses durch den Antragsteller bedarf es nicht (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX). Das gilt auch für Hinweise auf einen anhängigen Verletzungsrechtsstreit und für Kopien von Aktenteilen aus einem solchen Verfahren, die die Parteien im Nichtigkeitsverfahren eingereicht haben.
Von der Akteneinsicht auszunehmen sind Unterlagen, hinsichtlich derer die Beteiligten des Nichtigkeitsverfahrens ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse substantiiert dartun. Ein solches Interesse kann sich etwa daraus ergeben, dass die Unterlagen ins Einzelne gehende Ausführungen über die geschäftlichen Verhältnisse der Beteiligten enthalten (vgl. BGH, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX). Der Hinweis darauf, dass der Prozessstoff im Verletzungsprozess der Regelung des § 299 Abs. 2 ZPO unterliegt, genügt insoweit nicht (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZR 56/06, GRUR 2007, 815 Rn. 3 - Akteneinsicht XVIII).
Nach diesen Grundsätzen haben die Beteiligten ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der von ihnen bezeichneten Unterlagen nicht hinreichend dargetan.
Hinsichtlich der Verletzungsklagen der hiesigen Beklagten gegen die hiesigen Klägerinnen (Anlagen K5 und NK5) zeigt keine der Beteiligten auf, dass diese vertrauliche Informationen über die geschäftlichen Verhältnisse der Parteien enthalten. Nichts anderes gilt für den Schriftsatz im Verletzungsrechtsstreit (LG Mannheim 7 O 165/15) vom 27. März 2017 (Anlage NK5b1 und Anlage NK45), der ohnehin nur in Auszügen vorliegt, die allein die Verletzungsfrage betreffen, für das in diesem Rechtsstreit ergangene Urteil des LG Mannheim (Anlage HE-NBzus1) sowie den dort gefassten, nicht begründeten Streitwertbeschluss.
Bacher Grabinski Hoffmann Deichfuß Marx Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.09.2019 - 2 Ni 14/17 (EP) verbunden mit 2 Ni 20/17 (EP) -
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