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IX ZR 199/14

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat -GeschäftsstelleIX ZR 199/14 In Sachen gegen Schreibfehlerberichtigung In dem Urteil vom 25. Juni 2015 muss es auf der Seite 11, 6. Zeile von unten nicht Vormieter lauten, sondern richtigerweise Vermieter.

Karlsruhe, den 3. September 2015 Kluckow, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 04.06.2013 - 40 C 516/12 (20) LG Kassel, Entscheidung vom 17.07.2014 - 1 S 297/13 -

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