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3 StR 527/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 527/15 BESCHLUSS vom 5. April 2016 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2016:050416B3STR527.15.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 3. September 2015 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat beide Angeklagte des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, den Angeklagten T. darüber hinaus des Besitzes von Schusswaffen schuldig gesprochen, jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte S.

beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel bleiben im Ergebnis ohne Erfolg, denn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat aus den vom Generalbundesanwalt in dessen Antragsschriften ausgeführten Gründen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der ergänzenden Erörterung bedarf lediglich Folgendes:

3

1. Soweit der Angeklagte S.

eine Verletzung der §§ 251, 250 Satz 2 StPO rügt, fehlt es nicht nur an dem nach § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO notwendigen Gerichtsbeschluss. Die Revision beanstandet darüber hinaus zu Recht,

dass die Verlesung des Protokolls der Vernehmung des Angeklagten vor dem Amtsgericht Moers rechtsfehlerhaft war, weil es für die Zulässigkeit der Verlesung nicht auf die Stellung der Auskunftsperson ankommt, die sie zur Zeit der Vernehmung hatte, sondern die Rolle maßgebend ist, die sie bei der Vernehmung im gegenwärtigen Verfahren einnimmt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,

58. Aufl., § 251 Rn. 4 mwN). Das Urteil beruht jedoch auf beiden Verfahrensfehlern nicht. Der Angeklagte hat die Begehung der Tat in der Hauptverhandlung umfassend eingeräumt. Sein Geständnis ist durch die Angaben des Angeklagten T. bestätigt worden. Danach und nach den weiteren vom Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ist auszuschließen,

dass die Strafkammer zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, hätte sie die Verfahrensfehler nicht begangen.

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2. Die Strafzumessung bezüglich des Angeklagten S.

ist bedenklich, soweit das Landgericht im Fall II. 1. b) der Urteilsgründe bei der Prüfung,

ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG vorliegt, den vertypten Milderungsgrund des § 31 Nr. 1 BtMG nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Die gegen den Angeklagten verhängte Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe sind nach dem von der Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellten Strafzumessungssachverhalt jedoch jedenfalls angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO.

Becker Schäfer Mayer Gericke Tiemann

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