Paragraphen in 3 StR 111/22
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 111/22 BESCHLUSS vom 20. September 2022 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. September 2022 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch wird die Urteilsformel hinsichtlich des Angeklagten B. dahin ergänzt,
dass die in R.
erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die erkannte Strafe anzurechnen ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Berg Erbguth Paul Voigt Hohoff Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 16.12.2021 - 1 KLs 2090 Js 77345/19 ECLI:DE:BGH:2022:200922B3STR111.22.0
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1 | 349 | StPO |
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