Paragraphen in VIII ZB 60/24
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1 | 78 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 60/24 BESCHLUSS vom 11. Februar 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:110225BVIIIZB60.24.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Wiegand, Dr. Matussek und Dr. Böhm beschlossen:
Die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. August 2024 (I-24 U 71/24) anzusehenden Eingaben der Klägerin werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in dem vorbezeichneten Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls unstatthaft, da das Gesetz diesen Rechtsbehelf im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorsieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2014 - VIII ZB 70/13, juris Rn. 2; vom 8. Februar 2022 - IX ZB 59/21, juris Rn. 1; jeweils mwN; vom 15. März 2022 - VIII ZB 13/22, juris). Überdies sind die vorgenannten Rechtsbehelfe unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Dr. Bünger Dr. Matussek Dr. Schmidt Dr. Böhm Wiegand Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.04.2024 - 10 O 172/23 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.08.2024 - I-24 U 71/24 -
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