Paragraphen in 4 StR 66/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 261 | StPO |
1 | 274 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 261 | StPO |
1 | 274 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 66/20 BESCHLUSS vom 7. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen ECLI:DE:BGH:2020:070520B4STR66.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. September 2019 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten S.
betrifft.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Mit Recht rügt die Verteidigung, dass die Strafkammer ihre Entscheidung auf den „im Wege des Verlesens“ eingeführten Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten gestützt hat, obwohl dieser – wie durch das Verhandlungsprotokoll bewiesen ist (§ 274 StPO) – in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurde. Diese Rüge kann entgegen der vom Generalbundesanwalt vertretenen Ansicht nicht mit dem Hinweis entkräftet werden, die Chatprotokolle seien ohne Rechtsfehler im Wege des Vorhalts als Vernehmungsbehelf zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden. Zwar ist der Extraktionsbericht, der die Chatprotokolle enthält, wie auch die Revision vorträgt, dem Zeugen P.
vorgehalten worden. Die Strafkammer hat aber in der Beweiswürdigung ausweislich der Urteilsgründe lediglich den Bericht des Zeugen P. dazu, wie die Datenauswertung vorgenommen wurde, verwertet, nicht aber mögliche Äußerungen zum Inhalt der Chatprotokolle. Auch hinsichtlich wörtlich wiedergegebener einzelner Inhalte der Chatprotokolle stützt sich die Strafkammer nochmals auf die „verlesenen“ Nachrichten, nicht auf Zeugenangaben.
Ein Beruhen des Urteils auf dieser Verletzung des § 261 StPO lässt sich nicht ausschließen. Die Strafkammer hat in dem Inhalt des Chatverkehrs eine Bestätigung der Richtigkeit der Aussage der Geschädigten gesehen.
Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts.
Sost-Scheible Sturm Roggenbuck Rommel Bender Vorinstanz: Essen, LG, 26.09.2019 ‒ 12 Js 1949/15 64 KLs 32/17
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1 | 261 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
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1 | 261 | StPO |
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