• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

1 StR 398/21

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 398/21 URTEIL vom 30. November 2022 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2022:301122U1STR398.21.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 29. November 2022 in der Sitzung am 30. November 2022, an denen teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Bellay als Vorsitzender,

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bär, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow und Richterin am Bundesgerichtshof Munk,

Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof – in der Verhandlung vom 29. November 2022 – und Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof – bei der Verkündung am 30. November 2022 –

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

– in der Verhandlung vom 29. November 2022 –

als Verteidiger des Angeklagten G.

,

Rechtsanwalt

– in der Verhandlung vom 29. November 2022 –

als Verteidiger des Angeklagten J.

,

Justizangestellte – in der Verhandlung vom 29. November 2022 –, Justizangestellte – bei der Verkündung am 30. November 2022 –

als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 20. Mai 2021 werden verworfen.

2. Die Kosten der Rechtsmittel und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen Gründe:

1 Das Landgericht hat die Angeklagten G.

und J. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Darüber hinaus hat es gegen die beiden Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von jeweils 80.000 Euro angeordnet, wobei der Angeklagte G.

in Höhe von 27.800 Euro mit der nichtrevidierenden Angeklagten M. – seiner Ehefrau – als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird. Die auf die Einziehungsentscheidungen beschränkten Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft, die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützt und vom Generalbundesanwalt vertreten werden, haben keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat seine Einziehungsentscheidungen auf die hinsichtlich der vorgenannten Beträge geständigen Einlassungen der Angeklagten G. und J. gestützt. Diese hatten über verschiedene Handelsplattformen im Darknet Marihuana gewinnbringend verkauft. Hinsichtlich der weitergehenden Erlöse aus den Verkäufen konnte das Landgericht nicht feststellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Angeklagten G.

und J. jeweils tatsächlich Zugriff hatten auf die Kaufpreise, die die Abnehmer in Form von Bitcoins gezahlt hatten.

2. Durchgreifende Rechtsfehler haben insoweit weder die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung noch der die Revisionen vertretende Generalbundesanwalt aufgezeigt; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

a) Insbesondere die Beweiswürdigung weist keine Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat die Beweise nach dem revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstab erschöpfend erhoben und gewürdigt. Zu den geführten Finanzermittlungen hat es dargelegt, dass nach der Aussage des Kriminalbeamten B. die Zahlungsflüsse der aus den Betäubungsmittelgeschäften erlangten Bitcoins nicht mehr nachvollzogen werden konnten. Nicht aufklärbar war auch, ob und gegebenenfalls über wie viele Bitcoin-Wallets die Angeklagten jeweils verfügten, ferner, wer über diese mittels des privaten Schlüssels auf die transferierten Bitcoins zugreifen konnte. Das Tatgericht hat ohne Rechtsfehler die von den Revisionen aufgezeigten Indizien für eine gemeinsame Zugriffsmöglichkeit beider Angeklagter auf die Bitcoin-Wallets als nicht ausreichend für einen entsprechenden Nachweis angesehen. Der Senat erachtet es angesichts der Urteilsgründe für ausgeschlossen, dass hierzu weitere Feststellungen getroffen werden können.

b) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts war das Landgericht auch nicht gehalten, weitere Feststellungen zur Abrede der Angeklagten G.

und J.

betreffend die Verteilung des Erlöses zu treffen.

Denn solange es – wie hier – an der Feststellbarkeit einer Umsetzung einer entsprechenden Abrede fehlt, genügt diese als solche nicht, um die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geforderte tatsächliche Verfü- gungsgewalt über das Erlangte (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 – 1 StR 455/20 Rn. 3 mN) im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB zu begründen.

Bellay Fischer Bär Leplow Munk Vorinstanz: Landgericht Memmingen, 20.05.2021 - 2 KLs 620 Js 1285/20

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 1 StR 398/21

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 73 StGB

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 73 StGB

Original von 1 StR 398/21

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 1 StR 398/21

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum