Paragraphen in V ZB 102/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 62 | AufenthG |
1 | 16 | EG |
1 | 74 | FamFG |
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1 | 62 | AufenthG |
1 | 16 | EG |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZB 102/14 BESCHLUSS vom 1. Oktober 2014 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2014 und der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Frankfurt am Main auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvoll-zugsanstalt Frankfurt I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom
17. September 2014 - V ZB 56/14 - zur Veröffentlichung bestimmt). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann Weinland Schmidt-Räntsch Kazele Czub Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.04.2014 - 934 XIV 533/14 B LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.05.2014 - 2-29 T 113/14 -
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1 | 62 | AufenthG |
1 | 16 | EG |
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