Paragraphen in 2 StR 356/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 344 | StPO |
1 | 44 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 44 | StPO |
2 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 356/16 BESCHLUSS vom 22. März 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchter Nötigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:220317B2STR356.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten vom 30. Januar 2017, "das Revisionsverfahren ab Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe im Sinne der §§ 44 ff. StPO in seinen vorigen Stand zurückzuversetzen", wird abgelehnt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 11. April 2016 wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten war zurückzuweisen.
Die am 30. Mai 2016 zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärte Revisionsbegründung ist fristgerecht erfolgt. Sofern der Angeklagte darüber hinaus Wiedereinsetzung erstrebt um weiter, insbesondere zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 19. Dezember 2016, mit dem einige der erhobenen Verfahrensrügen als unzulässig angesehen worden sind, vortragen zu können, "weil es für einen inhaftierten Menschen unmöglich sei, unter den Bedingungen des Strafvollzugs eine Revision in der einem Strafverteidiger abverlangten Qualität zu begründen", kommt dies nicht in Betracht. Der Angeklagte hatte ausreichend Gelegenheit, seine Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen. Dass dabei einige der Rügen nicht formgerecht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben worden sind, fällt in den Verantwortungsbereich des Angeklagten. Dieser wurde auf Sinn und Zweck der Aufnahme der Revisionsbegründung durch die Rechtspfleger hingewiesen, bestand aber gleichwohl auf der wörtlichen Aufnahme seiner vorbereiteten Revisionsbegründung. Insoweit war der Angeklagte nicht ohne eigenes Verschulden gehindert, innerhalb der Frist des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO prozessgemäße Verfahrensrügen zu erheben.
2. Die Revision war als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Appl Krehl Eschelbach Zeng Bartel
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 344 | StPO |
1 | 44 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 44 | StPO |
2 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen