Paragraphen in 6 StR 251/22
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 251/22 BESCHLUSS vom 12. Juli 2022 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:120722B6STR251.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 2. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen Ungeeignetheit begegnet keinen Bedenken. Soweit die Strafkammer zur Begründung aus der Beweisaufnahme gewonnene Anknüpfungstatsachen herangezogen hat, liegt darin keine unzulässige Beweisantizipation.
Der Schriftsatz vom 11. Juli 2022 hat vorgelegen.
Sander Fritsche Feilcke Wenske von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Weiden i. d. OPf., 02.02.2022 - 1 KLs 22 Js 1927/21
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1 | 349 | StPO |
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