Paragraphen in IX ZB 43/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 574 | ZPO |
1 | 78 | ZPO |
1 | 575 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 78 | ZPO |
2 | 574 | ZPO |
1 | 575 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 43/14 BESCHLUSS vom 31. Juli 2014 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 31. Juli 2014 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 9. Dezember 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Sie ist weder gesetzlich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde sie durch das Landgericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 f) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.
Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 09.12.2013 - 8 T 162/11 OLG Köln, Entscheidung vom 25.06.2014 - 17 W 44/14 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 574 | ZPO |
1 | 78 | ZPO |
1 | 575 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 78 | ZPO |
2 | 574 | ZPO |
1 | 575 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen