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5 StR 637/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 637/19 BESCHLUSS vom 4. Februar 2020 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:040220B5STR637.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 4. Februar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Juni 2019 aufgehoben,

soweit das Grundstück in N.

eingezogen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten S.

und die Revision des Angeklagten T.

werden verworfen.

Der Angeklagte T. tragen.

hat die Kosten seines Rechtsmittels zu Dem Angeklagten R.

wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorgenannte Urteil gewährt.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen zweifachen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen, den Angeklagten T.

zusätzlich wegen tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall 2 der Urteilsgründe. Gegen die Angeklagten S. und T.

hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils fünf Jahren und zwei Monaten, gegen den Angeklagten R.

eine solche von fünf Jahren und drei Monaten verhängt. Ferner hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Während die Revision des Angeklagten S.

mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg erzielt, ist das auf die Beanstandung formellen und sachlichen Recht gestützte Rechtsmittel des Angeklagten T.

insgesamt unbegründet. Der Rechtsbehelf des Angeklagten R.

hat Erfolg.

2

1. Die Schuldsprüche gegen die Angeklagten S.

und T.

werden von den Feststellungen getragen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, ist auch gegen die Strafaussprüche rechtlich nichts zu erinnern. Namentlich hat das Landgericht seine Sachkunde hinsichtlich fehlender Auswirkungen der beim Angeklagten T.

festgestellten Defekte auf dessen Steuerungsfähigkeit bei Verübung der zeitlich gestreckten und professionell verübten Taten rechtsfehlerfrei dargelegt.

3

2. Jedoch kann die Einziehung des durch den Angeklagten S.

für den Cannabisanbau erworbenen und genutzten Grundstücks nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat schon nicht erkennbar die nach § 74f Abs. 1 Satz 1 StGB erforderliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen. Ferner hat es sich nicht damit auseinandergesetzt, ob der Zweck der Maßnahme, nämlich die erneute Nutzung des Grundstücks zum Cannabisanbau zu verhindern, durch eine weniger einschneidende Maßnahme (in Form des Verkaufs des Grundstücks, vgl. § 74f Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB) erreicht werden kann. Dies zu erwägen, ist aber Aufgabe des Tatgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2019 – 5 StR 522/19 mwN).

5

3. Dem Angeklagten R.

war auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses zu laufen (vgl. BGH,

Beschluss vom 8. Januar 1982 – 2 StR 751/80, BGHSt 30, 335, 337 ff. mwN).

Sander Schneider König Berger Mosbacher Vorinstanz: Frankfurt (Oder), LG, 28.06.2019 - 220 Js 30245/18 23 KLs 2/19

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