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XII ZB 213/25

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 213/25 vom 15. Oktober 2025 in der Betreuungssache ECLI:DE:BGH:2025:151025BXIIZB213.25.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 9. April 2025 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Gründe:

I. 1 Der Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung einer Betreuung. 2 Der im Jahr 1978 geborene Betroffene leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt und nach dessen Eingang einen Anhörungstermin anberaumt, zu dem der ordnungsgemäß geladene Betroffene - wie von ihm schriftlich angekündigt - nicht erschienen ist.

Daraufhin hat das Amtsgericht die Vorführung des Betroffenen durch die Betreuungsbehörde gemäß § 278 Abs. 5 FamFG angeordnet. Nach Vorführung und Anhörung des Betroffenen hat es diesem eine Berufsbetreuerin mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt und bestimmt, dass spätestens bis zum 12. Februar 2028 über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden sei. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Es fehlt an tragfähigen Feststellungen dazu, dass die Anordnung der Betreuung für die einzelnen Aufgabenbereiche erforderlich im Sinne von § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB ist.

a) Nach § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst zu regeln (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzutreten muss vielmehr ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es allerdings, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. April 2025 - XII ZB 501/24 - juris Rn. 4; vom 18. Dezember 2024 - XII ZB 488/23 - FamRZ 2025, 624 Rn. 11 und vom 13. März 2024 - XII ZB 439/23 - FamRZ 2024, 1238 Rn. 7 mwN).

b) Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung nicht. Das Landgericht führt zwar aus, dass eine Betreuung dem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten zufolge in den benannten Aufgabenbereichen erforderlich sei. Es setzt sich jedoch (wie auch schon das Amtsgericht) nicht mit einem objektiven, durch die konkrete gegenwärtige Lebenssituation des Betroffenen bedingten Betreuungsbedarf auseinander. Insoweit fehlt es für die angeordneten Aufgabenbereiche an ausreichend tragfähigen Feststellungen zum objektiven Betreuungsbedarf, der sich auch nicht aus dem in Bezug genommenen Sachverständigengutachten erschließt.

2. Der angefochtene Beschluss kann schon aus diesem Grund keinen Bestand haben. Daher bedarf es keiner vertieften Erörterung, dass die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen nicht durchgreifen. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, da diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen, das nunmehr die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird.

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Landgericht mit Blick auf die Fristenregelungen in §§ 294 Abs. 3 Satz 2, 295 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu beachten haben, dass der Betroffene jedenfalls durch seine Beschwerde zu erkennen gegeben hat, mit der Einrichtung einer Betreuung nicht einverstanden zu sein.

Guhling Pernice Günter Recknagel Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Hameln, Entscheidung vom 13.02.2025 - 40 XVII D 1066 LG Hannover, Entscheidung vom 09.04.2025 - 4 T 14/25 -

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