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3 StR 268/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 268/23 BESCHLUSS vom 19. September 2023 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:190923B3STR268.23.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2023 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in 14 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung, und des sexuellen Übergriffs in zwei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in 14 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung, und wegen sexuellen Übergriffs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall von zwei tateinheitlich ausgeurteilten Körperverletzungen. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die erhobenen Verfahrensrügen dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgezeigten Gründen nicht durch.

2. Auf die Sachrüge ist in den Fällen II.2. und II.10. der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO der Schuldspruch zu ändern. Bei beiden Taten hat die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung zu entfallen, weil dieses Delikt verjährt ist.

a) Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass sich der Angeklagte im Jahr 2011 (Fall II.2. der Urteilsgründe) beziehungsweise 2012 (Fall II.10. der Urteilsgründe) an der 1996 geborenen Nebenklägerin sexuell verging, die als Pflegekind bei ihm und seiner Ehefrau im Haushalt lebte. Die Strafkammer hat die Fälle als Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung gewürdigt und Einzelfreiheitsstrafen von sechs Jahren und sechs Monaten (Fall II.2. der Urteilsgründe) sowie vier Jahren und sechs Monaten (Fall II.10. der Urteilsgründe) verhängt. Dabei ist ihr aus dem Blick geraten, dass Körperverletzungen, die nach § 223 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden können, der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB unterliegen. Als die Taten im Jahr 2019 zur Anzeige gelangten, war diese Frist bereits abgelaufen. Unterbrechungswirkung im Sinne des § 78c Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB konnte späteren Ereignissen damit nicht mehr zukommen. Unbeschadet dessen trat die absolute Verfolgungsverjährung (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB) nach zehn Jahren und damit jeweils vor dem Urteilszeitpunkt ein. Bei tateinheitlichen Verurteilungen läuft die Verjährungsfrist für jedes einzelne Delikt gesondert (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 1 StR 29/21, juris Rn. 13 mwN), so dass auch § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, der ein Ruhen der Verjährung für Sexualdelikte vorsieht, bis das Opfer eine bestimmte Altersgrenze erreicht hat, hier keine Anwendung findet.

b) Trotz des Wegfalls der entsprechenden tateinheitlichen Verurteilungen können die verhängten Einzelstrafen ebenso wie die Gesamtstrafe bestehen bleiben. Zwar hat das Tatgericht in beiden Fällen straferschwerend gewertet, dass der Angeklagte zwei Delikte in Tateinheit verwirklichte. Angesichts des jeweils gravierenden Tatbilds und der vielen im Zusammenhang damit ebenfalls schärfend berücksichtigten Umstände ist jedoch auszuschließen, dass die Strafkammer für die hier deutlich schwerer wiegenden Vergewaltigungen allein auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Hinzu kommt, dass verjährte Taten - wenn auch mit geringerem Gewicht - straferschwerend berücksichtigt werden können (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2022 - 1 StR 369/21, NStZ-RR 2022, 170 mwN; vom 30. November 2016 - 3 StR 386/16, juris Rn. 4 mwN; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 78 Rn. 2).

3. Im Übrigen hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

4. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Berg Kreicker Anstötz Voigt Erbguth Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 18.01.2023 - 2 KLs - 71 Js 217/19 - 4/21

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