Paragraphen in IX ZB 51/21
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1 | 78 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 51/21 BESCHLUSS vom 18. November 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:181121BIXZB51.21.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz am 18. November 2021 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Amtsgerichts Plauen vom 4. Januar 2021 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 226,10 € festgesetzt.
Gründe:
Der Senat legt die Eingabe der Beklagten vom 7. September 2021 als Nichtzulassungsbeschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Plauen aus.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihr mangelt es bereits an der Statthaftigkeit. Gemäß § 544 Abs. 1 ZPO unterliegt nur die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht der Beschwerde. Die Zulassung der Revision muss gegen ein grundsätzlich revisionsfähiges Urteil erstrebt werden (BeckOK-ZPO/Kessal-Wulf, 2021, § 544 Rn. 2). Die Revision ist statthaft gegen Endurteile der Berufungsgerichte. Das sind alle Landgerichte und Oberlandesgerichte, sofern sie zweitinstanzlich und funktionell als Zivilgericht tätig geworden sind (BeckOK-ZPO/Kessal-Wulf, 2021, § 542 Rn. 2). Gegen die Entscheidung eines erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts kann hingegen keine Revision eingelegt werden.
Überdies ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Grupp Lohmann Möhring Röhl Schultz Vorinstanzen: AG Plauen, Entscheidung vom 04.01.2021 - 7 C 703/20 LG Zwickau, Entscheidung vom 24.03.2021 - 8 T 23/21 -
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1 | 78 | ZPO |
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