Paragraphen in VIII ZR 215/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 2 | ZPO |
1 | 78 | ZPO |
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1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 215/21 BESCHLUSS vom 26. Oktober 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:261021BVIIIZR215.21.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2021 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt beschlossen:
Der Antrag des Beklagten und Widerklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Beklagte und Widerkläger hat persönlich mit Schreiben vom 2. Juli gegen den vorbezeichneten Beschluss Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und hat hierbei angekündigt, für ihn werde der beim Bundesgerichthof zugelassene Rechtsanwalt Dr.
tätig. Nachdem dies nicht geschehen war,
ist er über die Unzulässigkeit dieses Rechtsbehelfs belehrt worden. Er hat daraufhin mitgeteilt, zwischenzeitlich sei der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt Prof. Dr.
beauftragt worden und - nachdem auch dieser sich für ihn nicht mandatiert hatte - auf eine weitere Belehrung des Senats ausgeführt, er habe nunmehr die beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin Dr.
beauftragt. Auch diese hat eine Vertretung des Beklagten nicht angezeigt.
Daraufhin hat der Senat mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichthof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden war und zudem der Wert der vom Beklagten geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 hat der Beklagte persönlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und angekündigt, in Kürze den Nachweis der Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zu erbringen.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist. Nach § 236 Abs. 1 ZPO richtet sich die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung (hier Nichtzulassungsbeschwerde) gelten. Gemäß § 544 Abs. 1, 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO muss sich eine Partei bei der Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Dr. Fetzer Kosziol Dr. Schneider Dr. Bünger Dr. Schmidt Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.05.2021 - 2-11 S 146/20 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.06.2021 - 2 AR 1/21 -
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