Paragraphen in III ZR 173/13
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1 | 103 | GG |
1 | 531 | ZPO |
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1 | 103 | GG |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZR 173/13 BESCHLUSS vom 24. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen:
Die Gehörsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 18. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers ist nicht begründet.
Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde - und insoweit auch die nunmehr mit Schriftsatz vom 1. Juli 2014 erneut angesprochenen Rügen - in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten, wonach bereits die A. GmbH erklärt habe, auf die Rückzahlung des Darlehens endgültig verzichten zu wollen, sofern die Gesellschafter einer sodann durchgeführten Kapitalerhöhung zustimmten und Ausschüttungen aufgrund fehlender Liquidität gleichwohl unterblieben, nicht gehörswidrig übergangen. Es hat sich in dem Zurückweisungsbeschluss mit diesem Einwand des Beklagten ausführlich sowie in nachvollziehbarer und revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise befasst (S. 6 ff des Beschlusses vom 15. April 2013).
Soweit mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt worden ist, die angefochtene Entscheidung werde nicht von der Erwägung getragen, wonach der Beklagte für sein Verteidigungsvorbringen zum Forderungsverzicht durch die A. GmbH beweisfällig geblieben sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
Das Berufungsgericht hat zunächst den vom Beklagten in seinem Instanzvortrag behaupteten teilweisen Forderungsverzicht der A. GmbH im Jahr in Gestalt einer Reduzierung der Darlehensrückzahlungsforderung auf 788.000 € als unbewiesen erachtet. Soweit der Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 13. März 2013 im Berufungsverfahren den Abschluss einer entsprechenden Vergleichsvereinbarung unter Beweis gestellt hat (Zeuge Dr. L.
), hat das Berufungsgericht dieses Beweisangebot im Hinblick auf
§ 531 ZPO zu Recht nicht mehr berücksichtigt. Die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, der Beklagte habe diesbezüglich bereits erstinstanzlich in seinem Schriftsatz vom 9. März 2011 Beweis angeboten, geht fehl. Denn dieses erstinstanzliche Beweisangebot bezog sich nicht auf den vorgenannten Teilverzicht
(in Höhe von 65 % der Forderung), sondern auf den - nach Auffassung des Beklagten - bereits wesentlich früher im Jahr 1998 im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Sanierungsbemühungen erklärten vollständigen und endgültigen Erlass der Forderung. Für den Teilverzicht liegt somit kein erstinstanzliches Beweisangebot des Beklagten vor.
In Bezug auf den früheren vollständigen Verzicht hat das Berufungsgericht den Beweisantritt des Beklagten als unzulässigen Ausforschungsbeweis zurückgewiesen, da der Beklagte die Behauptung eines vollständigen Verzichts nur auf der Grundlage seines Gedankengebäudes aufstelle, ohne nachvollziehbaren Sachvortrag oder tatsächlichen Anhaltspunkt zum Zustandekommen einer solchen Vereinbarung. Diese Würdigung lässt keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkennen. Der unter Beweis des Zeugen Dr. L.
gestellte Sachvortrag des Beklagten zu dem vollständigen Verzicht (Schriftsatz vom
9. März 2011, S. 36 Abs. 2, Bl. 548 der Gesamtakte; die vorangehenden Ausführungen des Beklagten betreffen den wesentlich späteren Teilverzicht) war,
wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ausgesprochen knapp und abstrakt. Er beinhaltet nicht die Behauptung konkreter Tatsachen betreffend die Vereinbarung eines vollständigen Forderungsverzichts, sondern eher eine Interpretation des Beklagten in Bezug auf den im Zusammenhang mit den Sanierungsbemühungen erfolgten abschnittsweisen Tilgungsverzicht der A.
GmbH. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die (unter Beweis gestellte) Behauptung des Beklagten sei ohne nachvollziehbaren Sachvortrag oder tatsächlichen Anhaltspunkt zum Zustandekommen einer solchen Vereinbarung, ist daher vertretbar und nicht zu beanstanden. Der Beklagte wird durch die auf dieser Grundlage unterbliebene Beweiserhebung nicht in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
Schlick Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 22.03.2011 - 51 O 1630/09 OLG München, Entscheidung vom 15.04.2013 - 20 U 1665/11 -
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