• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

3 StR 45/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 45/25 BESCHLUSS vom 2. April 2025 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:020425B3STR45.25.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. April 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. September 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Körperverletzung in jeweils zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung „in zwei Fällen“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Der Schuldspruch weist einen Rechtsfehler auf, soweit er auf zwei tatmehrheitliche Fälle der Körperverletzung lautet.

a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen setzte der Angeklagte nachts das von ihm gemeinsam mit seiner Mutter bewohnte Einfamilienhaus in Brand. Seither ist es unbewohnbar. Die Mutter, die sich in ihrem Schlafzimmer aufhielt, und der Nebenkläger, der an ihrer Rettung beteiligt war, erlitten durch den Brand gesundheitliche Schäden.

b) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte die Straftatbestände des § 306a Abs. 1 Nr. 1 und des § 306a Abs. 2 i.V.m. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklichte, ebenso denjenigen des § 223 Abs. 1 StGB zum Nachteil seiner Mutter sowie des Nebenklägers. Allerdings besteht aufgrund der Identität der tatbestandlichen Ausführungshandlung (§ 52 Abs. 1 StGB) nicht nur ungleichartige Tateinheit zwischen den Brandstiftungsdelikten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2014 – 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123; vom 17. Dezember 2014 – 4 StR 556/14, BGHR StGB § 306a Abs. 2 Konkurrenzen 2), sondern auch gleichartige Tateinheit im Hinblick auf das Körperverletzungsdelikt (vgl. BGH, Urteile vom 5. Januar 1951 – 2 StR 83/50, BGHSt 1, 20; vom 16. Januar 1962 – 1 StR 524/61, BGHSt 16, 397 f.; LK/Scholze, StGB, 14. Aufl., Vor §§ 52-55 Rn. 9 mwN).

c) Da es sich bei der Tenorfassung nicht um ein – der Berichtigung unterliegendes – offensichtliches Versehen handelt (s. UA S. 2 [„Angewendete Vorschriften“], 37), ist der Schuldspruch in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend zu ändern. Der Umstand, dass die idealkonkurrierenden Körperverletzungsdelikte vorsätzlich begangen wurden, braucht in Ansehung von § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht in den Schuldspruch aufgenommen zu werden (s. allgemein BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 1992 – 3 StR 61/92, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 7; vom 13. Juni 2023 – 3 StR 120/23, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 5 Rn. 17 mwN).

§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch ist von dem rechtlichen Mangel nicht betroffen.

2. Darüber hinaus hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. In Anbetracht des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Berg Erbguth Voigt Munk Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 23.09.2024 - 10 KLs 2070 Js 8164/24

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 3 StR 45/25

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 306 StGB
2 349 StPO
2 354 StPO
1 52 StGB
1 223 StGB
1 4 StPO
1 260 StPO
1 265 StPO
1 473 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 52 StGB
1 223 StGB
3 306 StGB
1 4 StPO
1 260 StPO
1 265 StPO
2 349 StPO
2 354 StPO
1 473 StPO

Original von 3 StR 45/25

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 3 StR 45/25

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum