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IX B 114/15

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 4.3.2016, IX B 114/15 Einkünfteerzielungsabsicht bei ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteter oder dazu bereit gehaltener Ferienwohnung Tenor Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. August 2015 1 K 2992/12 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, dazu unter 1. noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, dazu unter 2.) zuzulassen. Auch der gerügte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 3.) liegt nicht vor.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen bedeutsamen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. August 2006 IX R 15/06, BFHE 215, 112, BStBl II 2007, 256; vom 19. August 2008 IX R 39/07, BFHE 222, 478, BStBl II 2009, 138; BFH-Beschluss vom 14. Januar 2010 IX B 146/09, BFH/NV 2010, 869, m.w.N., sowie BFH-Urteile vom 16. April 2013 IX R 22/12, BFH/NV 2013, 1552, und IX R 26/11, BFHE 241, 261, BStBl II 2013, 613).

2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO wegen schwerwiegender Mängel der angefochtenen Entscheidung zuzulassen. Dieser Grund für die Zulassung der Revision ist nur gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung objektiv willkürlich und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. BFH-Beschluss vom 25. März 2010 X B 176/08, BFH/NV 2010, 1455). Daran fehlt es im Streitfall. Die Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Prognose bei einer besonderen Gestaltung und Ausstattung einer Wohnung sowie der besonderen Größe des Grundstücks entspricht vielmehr der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 6. Oktober 2004 IX R 30/03, BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386). Ebenso ist es vertretbar, hinsichtlich der Ermittlung der ortsüblichen Vermietungszeiten je nach der Struktur des Ferienwohnungsmarkts auf das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden abzustellen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 222, 478, BStBl II 2009, 138, unter II.1.a). Zudem hat das Finanzgericht (FG) in seiner Entscheidung in Einklang mit der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 2009 IX R 30/08, BFH/NV 2010, 850, unter II.2.a) ergänzend auf die durchschnittlichen Vermietungszeiten und nicht die Bettenauslastung abgestellt. Da aus Sicht des FG mithin die fehlende Überschusserzielungsabsicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in tatsächlicher Hinsicht eindeutig feststand, erübrigte sich aus seiner Sicht eine vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) vorzunehmende vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 der Abgabenordnung.

3. Auch der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor. Selbst wenn das FG eine Überraschungsentscheidung (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) getroffen und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO und § 76 Abs. 2 FGO) verletzt haben sollte, wäre dieser Verstoß nicht entscheidungserheblich. Denn die Erforderlichkeit der Vornahme einer Prognoseberechnung zur Feststellung der Überschusserzielungsabsicht folgt bereits aus der besonderen Gestaltung und Ausstattung der Wohnungen sowie der besonderen Größe des Grundstücks (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386). Unabhängig davon war die Frage der Ermittlung der durchschnittlichen Vermietungstage --wie sich aus den Schriftsätzen vom 13. August 2002, vom 18. Oktober 2012 und vom 28. November 2012 ergibt-- bereits im erstinstanzlichen Verfahren Gegenstand. Das FA hatte darauf hingewiesen, dass auf die vom Statistischen Landesamt ermittelten Werte nicht abgestellt werden kann, so dass die Argumentation des FG zu diesem Punkt für die Kläger nicht überraschend kam.

4. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Häufigkeit Paragraph
5 115 FGO
2 96 FGO
2 103 GG
1 76 FGO
1 116 FGO
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