Paragraphen in 9 W (pat) 18/19
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 18/19 Verkündet am 17. April 2019
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2015 212 306 …
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) aufgrund der mündlichen Verhandlung am 17. April 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Großmann und Dipl.-Ing. Körtge beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2019:170419B9Wpat18.19.0 Gründe I.
Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 H des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Patentanmeldung 10 2015 212 306, die am 1. Juli 2015 mit der Bezeichnung „Bodenplatte für einen Systemparkplatz und Systemparkplatz“ eingereicht wurde, mit Beschluss vom 1. Juni 2016 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 1. Juli 2016 eingelegte Beschwerde der Patentanmelderin, die mit der Eingabe vom 8. Dezember 2016 begründet wurde.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 1. Juni 2016 aufzuheben und das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 17 gemäß Hauptantrag vom 8. Dezember 2016,
hilfsweise das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag 1 vom 8. Dezember 2016,
weiter hilfsweise das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag 2 vom 8. Dezember 2016,
weiter hilfsweise das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 3, vom 8. Dezember 2016,
restliche Unterlagen jeweils wie ursprünglich eingereicht,
zu erteilen.
Die Prüfungsstelle hat folgende Druckschriften als relevant ermittelt:
E1: DE 10 2010 013 878 A1 E2: JP 2002-327 550 A E3: AT 509 870 A4 E4: DE 693 08 052 T2.
Sie führt aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung gegenüber der E1 nicht neu sei.
Die Einreichung neuer Ansprüche veranlasste den Senat zur Einführung einer weiteren Druckschrift, die aber lediglich dazu dienen soll, das Wissen eines Durchschnittsfachmanns zu belegen:
E5: DE 21 58 298 C2.
Die Patentanmeldung betrifft nach dem geänderten Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag vom 8. Dezember 2016 eine:
Bodenplatte (100, 200, 300, 400, 805) für einen Systemparkplatz (801), umfassend einen Grundkörper (101, 201, 301, 401), wobei die Bodenplatte ein Fertigelement oder ein Fertigbauteil ist, und wobei ein Oberflächenabschnitt (105, 203, 303, 407) des Grundkörpers (101, 201, 301, 401) als eine Parkfläche ausgebildet ist, wobei der Grundkörper (101, 201, 301, 401) eine Aussparung (305, 405) zum Aufnehmen einer Parksensorik (307, 403) zum Erfassen eines Belegtzustands der Parkfläche umfasst.
Die nebengeordneten Ansprüche 9 und 17 lauten:
9. Verfahren zum Herstellen einer Bodenplatte (100, 200, 300, 400, 805) für einen Systemparkplatz (801), wobei die Bodenplatte ein Fertigelement oder ein Fertigbauteil ist und wobei in einem Grundkörper (101, 201, 301, 401), der einen als eine Parkfläche ausgebildeten Oberflächenabschnitt (105, 203, 303, 407) aufweist, eine Aussparung (305, 405) zum Aufnehmen einer Parksensorik (307, 403) zum Erfassen eines Belegtzustands der Parkfläche gebildet wird.
17. Systemparkplatz (801), umfassend eine Bodenplatte (100, 200, 300, 400, 805) nach einem der Ansprüche 1 bis 8.
Zum Wortlaut der auf den Hauptanspruch rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 und der auf den Nebenanspruch rückbezogenen Ansprüche 10 bis 16 wird auf die Eingabe vom 8. Dezember 2016 in der Akte verwiesen.
Die hilfsweise beantragten Patentansprüche 1 haben folgenden Wortlaut:
nach Hilfsantrag 1:
Bodenplatte (100, 200, 300, 400, 805) für einen Systemparkplatz (801), umfassend einen Grundkörper (101, 201, 301, 401), wobei die Bodenplatte ein Fertigelement oder ein Fertigbauteil ist, und wobei ein Oberflächenabschnitt (105, 203, 303, 407) des Grundkörpers (101, 201, 301, 401) als eine Parkfläche ausgebildet ist, wobei der Grundkörper (101, 201, 301, 401) eine Aussparung (305, 405) zum Aufnehmen einer Parksensorik (307, 403) zum Erfassen eines Belegtzustands der Parkfläche umfasst, wobei in der Aussparung (305, 405) eine Parksensorik (307, 403) zum Erfassen eines Belegtzustands der Parkfläche aufgenommen ist.
nach Hilfsantrag 2:
Bodenplatte (100, 200, 300, 400, 805) für einen Systemparkplatz (801), umfassend einen Grundkörper (101, 201, 301, 401), wobei die Bodenplatte ein Fertigelement oder ein Fertigbauteil ist, und wobei ein Oberflächenabschnitt (105, 203, 303, 407) des Grundkörpers (101, 201, 301, 401) als eine Parkfläche ausgebildet ist, wobei der Grundkörper (101, 201, 301, 401) eine Aussparung (305, 405) zum Aufnehmen einer Parksensorik (307, 403) zum Erfassen eines Belegtzustands der Parkfläche umfasst, wobei in der Aussparung (305, 405) eine Halterung zum Halten eines einen Parksensor umfassenden Sensorgehäuses der Parksensorik (307, 403) angeordnet ist.
nach Hilfsantrag 3:
Bodenplatte (100, 200, 300, 400, 805) für einen Systemparkplatz (801), umfassend einen Grundkörper (101, 201, 301, 401), wobei die Bodenplatte ein Fertigelement oder ein Fertigbauteil ist, und wobei ein Oberflächenabschnitt (105, 203, 303, 407) des Grundkörpers (101, 201, 301, 401) als eine Parkfläche ausgebildet ist, wobei der Grundkörper (101, 201, 301, 401) eine Aussparung (305, 405) zum Aufnehmen einer Parksensorik (307, 403) zum Erfassen eines Belegtzustands der Parkfläche umfasst wobei eine Parksensorik (307, 403) zum Erfassen eines Belegtzustands der Parkfläche in dem Grundkörper (101, 201, 301, 401) eingegossen ist, so dass die Aussparung (305, 405) mittels eines durch die Parksensorik (307, 403) belegten Volumens innerhalb des Grundkörpers (101, 201, 301, 401) gebildet ist.
Zu den Nebenansprüchen und den auf Haupt- und Nebenansprüche rückbezogenen Unteransprüchen wird auf die Eingabe vom 8. Dezember 2016 verwiesen.
Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache ist sie aber unbegründet und führt deshalb nicht zur beantragten Erteilung des Patents.
Die Gegenstände bzw. Verfahren der selbstständigen Patentansprüche des Hauptantrags und der Hilfsanträge sind nicht patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG).
Zwar ist die Neuheit der Gegenstände der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen gegeben, da keine der Entgegenhaltungen eine Bodenplatte für einen Systemparkplatz zeigt, bei der eine Aussparung zum Aufnehmen einer Parksensorik vorgesehen ist.
Keiner der Gegenstände der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen beruht jedoch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als Durchschnittsfachmann für Bodenplatten eines Parkplatzes, für Verfahren zur Herstellung solcher Bodenplatten und Systemparkplätze, die eine solche Bodenplatte umfassen, wird ein Bauingenieur der Fachrichtung Hochbau angesehen.
Als Systemparkplatz sollen gemäß der Beschreibung der Patentanmeldung Abstellflächen für Fahrzeuge angesehen werden, die sowohl zusammenhängende Flächen mit mehreren Stellplätzen als auch Parkhäuser oder Parkgaragen umfassen (Absatz 0011 der mit den Anmeldungsunterlagen identischen Offenlegungsschrift (OS)) und teilweise oder vollständig aus Fertigelementen oder Fertigbauteilen erstellt sind (Absatz 0012 der Offenlegungsschrift).
Bei derartigen baulichen Anlagen ist es häufig gewünscht, die Belegung der einzelnen Parkplätze zu kontrollieren. Dazu wird eine Parksensorik installiert, die den Belegungszustand einer Parkposition überwachen kann. Als nachteilig wird angesehen, dass Parksensoren nach der Montage des Parkplatzes eingebaut werden, wozu ggf. Löcher gebohrt werden müssen, was bei Parkhäusern zu einer Zerstörung der Deckenstatik führen kann (Absatz 0003 der Offenlegungsschrift). Als Aufgabe wurde es deshalb angesehen, ein Konzept bereitzustellen, welches eine effiziente Montage dieser Parksensorik ermöglicht (Absatz 0004 der Offenlegungsschrift).
Die Lösung der Aufgabe lässt sich ohne Weiteres aus dem maßgeblichen Stand der Technik ableiten.
Aus der Druckschrift E1 ist eine Fahrbahnoberseite 4 für einen Parkplatz 20 bekannt, umfassend einen Stellplatz 21, wobei ein Oberflächenabschnitt des Stellplatzes als eine Parkfläche ausgebildet ist, wobei die Fahrbahnoberseite 4 eine nicht näher bezeichnete Aussparung zum Aufnehmen einer Parksensorik 6 zum Erfassen eines Belegtzustands der Parkfläche umfasst (vgl. Fig. 1 und 9 sowie zugehörige Beschreibung, Absätze 0030, 0048, 0073, 0074).
Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass es sich explizit um eine Bodenplatte für einen Systemparkplatz handelt, die ein Fertigelement oder ein Fertigteil ist und einen Grundkörper umfasst.
Parkhäuser aus Fertigelementen zusammenzusetzen ist jedoch einem Durchschnittsfachmann von seiner Ausbildung her ohne Weiteres bekannt, insbesondere weil die Errichtung von Parkhäusern mit zu den häufigsten Anwendungen von Fertigbauteilen zählt. Exemplarisch für dieses Fachwissen ist das in der Druckschrift E5 dargestellte und beschriebene Parkhaus, das als „aus Betonfertigteilen zusammensetzbare … Park- und Abstellfläche“ bezeichnet ist (vgl. den Titel).
Wenn sich der Fachmann also ausgehend vom Gegenstand der Druckschrift E1 zur Lösung der o. g. Aufgabe seines Fachwissens bedient und auf die Fertigteilbauweise von Parkhäusern zurückgreift, wird er ohne Weiteres erkennen, dass die aus der Druckschrift E1 bekannte Parksensorik auch in eine bei einer Fertigteilbauweise vorhandene Bodenplatte mit einem Grundkörper eingebaut werden kann. Zur Fertigteilbauweise gehört auch immer der Gedanke, so viele Fertigungsstufen wie möglich bereits im Fertigteilwerk durchzuführen. Somit liegt die werksseitige Anordnung von Aussparungen für die Parksensorik für den Fachmann nahe, er braucht dann keine aufwändigen Bohrarbeiten vor Ort vorzunehmen.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ergibt sich somit in naheliegender Weise durch die Anwendung des durchschnittlichen Fachwissens auf den Gegenstand der Druckschrift E1. Er beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, der Anspruch 1 ist daher nicht gewährbar.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 entspricht dem Anspruch 1 nach Hauptantrag und umfasst zusätzlich das Merkmal, dass „in der Aussparung eine Parksensorik zum Erfassen eines Belegtzustands der Parkfläche aufgenommen ist“. Die Aufnahme einer Parksensorik in einer Aussparung ist aber bereits in der E1 beschrieben, wo explizit dargelegt ist, dass der Radarsensor in einem die gesamte Anordnung umschließenden Gehäuse angeordnet und das Gehäuse in einer Ausnehmung in der Fahrbahn eingebaut ist (vgl. Absatz 0057 in Verbindung mit Absatz 0053).
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich somit ebenfalls in naheliegender Weise durch die Anwendung des durchschnittlichen Fachwissens auf den Gegenstand der Druckschrift E1. Er beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, dieser Anspruch 1 ist daher auch nicht gewährbar.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 entspricht dem Anspruch 1 nach Hauptantrag und umfasst zusätzlich das Merkmal, dass „in der Aussparung eine Halterung zum Halten eines … Sensorgehäuses … angeordnet ist“. Da es aus dem Stand der Technik bereits bekannt ist, ein Sensorgehäuse in der Aussparung einzubauen, ist es für einen Durchschnittsfachmann naheliegend, eine Halterung, soweit eine solche zum Halten des Sensorgehäuses erforderlich ist, bereits in der Aussparung in dem Grundkörper bzw. in dem diesen bildenden Fertigbauteil anzuordnen, um dann das Sensorgehäuse einfacher einbauen zu können.
Das zusätzliche Merkmal stellt lediglich eine einfache handwerkliche Maßnahme dar, die zu ergreifen von einem Durchschnittsfachmann ohne weiteres erwartet werden kann. Das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit kann sie nicht begründen.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ergibt sich somit ebenfalls in naheliegender Weise durch die Anwendung des durchschnittlichen Fachwissens auf den Gegenstand der Druckschrift E1. Er beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, dieser Anspruch 1 ist daher auch nicht gewährbar.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 entspricht dem Anspruch 1 nach Hauptantrag und umfasst zusätzlich das Merkmal, dass „eine Parksensorik … in den Grundkörper eingegossen ist …“. Auch das direkte Einbetonieren von Einbauteilen in Betonfertigteile ist eine dem Durchschnittsfachmann geläufige Maßnahme, die er bei Einbauteilen wie Elektroinstallationen, Transportankern oder Verbindungsmitteln regelmäßig anwendet. Im Bedarfsfall wird er auch eine Parksensorik direkt in ein Fertigbauteil eingießen, wenn er dies als vorteilhaft ansieht, zumal er auch aus der E1 bereits eine Anregung dazu erhält (vgl. Absätze 0016 und 0017).
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ergibt sich somit ebenfalls in naheliegender Weise durch die Anwendung des durchschnittlichen Fachwissens auf den Gegenstand der Druckschrift E1. Er beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, dieser Anspruch 1 ist daher auch nicht gewährbar.
Für die nebengeordneten Ansprüche 9 und 17 nach Hauptantrag, 8 und 15 nach Hilfsantrag 1, 7 und 13 nach Hilfsantrag 2 und 6 und 11 nach Hilfsantrag 3 sowie die zugehörigen Unteransprüche gilt die zu den jeweiligen Ansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen angeführte Argumentation sinngemäß. Auch diese Verfahren bzw. Gegenstände beruhen nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Diese Ansprüche sind daher ebenfalls nicht gewährbar.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
III.
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hubert Paetzold Dr. Großmann Körtge Ko
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