Paragraphen in 2 StR 62/22
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 62/22
1. 2.
BESCHLUSS vom 25. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Bulgarien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen weitergehenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Franke Grube Krehl Schmidt Meyberg Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 20.05.2021 - 5/30 KLs - 5110 Js 232886/18 (13/20)
ECLI:DE:BGH:2022:250522B2STR62.22.0
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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